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Personalratsbeteiligung bei Probezeitkündigung

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14. Januar 2010 | Arbeitsrecht

Verweigert der Personalrat die nach dem Landespersonalvertretungsrecht vor Ausspruch einer Probezeitkündigung erforderliche Zustimmung, kann die Kündigung auch dann erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist wirksam erfolgen, wenn die für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe rechtlich unbeachtlich sind.

Dies führt zwar, worauf das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich hinweist, dazu, dass der betroffene öffentliche Arbeitgeber die Probezeit nicht voll ausschöpfen könne, weil er den Personalrat so rechtzeitig beteiligen muss, dass das Mitbestimmungsverfahren spätestens am letzten Tag der Probezeit abgeschlossen sei. Das ist jedoch Folge des nach dem Landespersonalvertretungsrecht (in entschiedenen Rechtsstreit des Landes Berlin) dem Personalrat auch für Probezeitkündigungen von Ausbildungsverhältnissen uneingeschränkt eingeräumten Mitbestimmungsrechts. Dieses Mitbestimmungsrecht können die Behörden des beklagten Landes nicht dadurch konterkarieren, dass sie unter Hinweis auf Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung des Mitbestimmungsverfahrens von seiner ordnungsgemäßen Durchführung absehen. Das Landespersonalvertretungsrecht ist von den Behörden des beklagten Landes zu beachten. Sofern das beklagte Land das gegenwärtige Mitbestimmungsverfahren bei Probezeitkündigungen für nicht sachgerecht hält, bleibt es ihm unbenommen, die landesgesetzlichen Regelungen der Beteiligung des Personalrats in diesen Fällen zu ändern.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2009 – 6 AZR 800/08

 

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