Personalvertretung bei der Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf besteht bei Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte kein Übergangsmandat der bisherigen Personalvertretung.
Bei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Betriebsvertretungen gebildet. Im August 2011 wurde das Facility-Management der Stationierungsstreitkräfte der Dienststelle in N. im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf eine private Service-GmbH ausgegliedert. Die bei der Dienststelle N. gebildete Betriebsvertretung ist der Ansicht, ihr stehe ein Übergangsmandat für sechs Monate analog § 21a BetrVG zu. Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Mönchengladbach hat ein Übergangsmandat von drei Monaten festgestellt1.
Auf die Beschwerde der Dienststelle N. und der privaten GmbH hat nun dagegen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgestellt, dass ein Übergangsmandat nicht besteht, dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Im BPersVG sei ein Übergangsmandat bei der Übertragung von Betriebsteilen im Rahmen einer Privatisierung nicht vorgesehen. § 21 a BetrVG finde mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Problematik der privatisierenden Übernahme ein entsprechendes Übergangsmandat bei der Einführung des § 21 a BetrVG für das BPersVG nicht eingeführt. Etwas anderes folge nicht aus der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Diese erfasse nur Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies treffe auf die ausländischen Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle N. nicht zu.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 14 TaBV 83/11
- ArbG Mönchengladbach, Beschluss vom 20.10.2011 – 1 BV 37/11↩





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