Pommes frites und 2 Frikadellen – und das Arbeitsverhält hält
Und wieder ein Urteil in einem “Emmely“-Nachfolgeverfahren, diesmal vom Landesarbeitsgericht Hamm.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist seit dem 08.11.1991 für das beklagte Akademische Förderungswerk A.ö.R., eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Campus-Gastronomie im Bereich der Ruhr-Uni Bochum betreibt, als Mitarbeiter tätig. Das beklagte Studentenwerk wirft dem Kläger vor, er habe am 7. Juli 2009 beim Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie 2 Frikadellen zum Verzehr an sich genommen. Obwohl der Vorgesetzte ihn daraufhin gewiesen habe, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben. Der Kläger sei aber weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei der Kläger zu einem Gespräch bereit gewesen.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Sie bewertet das Verhalten des Klägers als Diebstahl, zumindest bestünde ein Diebstahlsverdacht, Zudem stützt sie die Kündigung auf die Verweigerungshaltung des Klägers.
Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Bochum Erfolg1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Studentenwerks blieb jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Beweisaufnahme erfolglos. Auch wenn man das Vorbringen des beklagten Studentenwerks als wahr unterstellt, ist die Kündigung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen könne. Dabei sind insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar ist, zu berücksichtigen. Aber auch die von der Beklagten vorgetragene Weigerung des Klägers ins Büro zu kommen, kann die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Als milderes Mittel hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, die dem Kläger als letzte Warnung die Möglichkeit gegeben hätte, das behauptete Verhalten zu überdenken.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 4. November 2010 – 8 Sa 711/10
- ArbG Bochum, Urteil vom 17.12.2009 – 4 Ca 1739/09↩




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