Sanierungsgeld für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Rechtmäßigkeit des von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands – Anstalt des öffentlichen Rechts – (KZVK) erhobenen Sanierungsgeldes zu befassen:

Sanierungsgeld für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse

Die KZVK, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlichcaritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung (im weiteren: KZVKS) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 KZVKS ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der KZVK, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung der KZVK und deren Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats bestimmt wird.

Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – vom 01.03.2002 (im weiteren: ATV-K) vereinbarte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den beteiligten Gewerkschaften die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit Ablauf des 31.12 2000.

Anlage 5 zum ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (im Weiteren: AVP 2001). Er bestimmt auszugsweise:

„4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1. November 2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v. H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.

…“

In Ergänzung dazu bestimmt der ATV-K:

㤠17 Sanierungsgelder

  1. Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. …
  2. Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1.11.2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.“

Die Höhe dieser Sanierungsgelder ist für die KZVK nicht tarifvertraglich festgelegt.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24.06.2002 führte die KZVK rückwirkend zum Ablauf des 31.12 2001 (Umstellungsstichtag) das Punktemodell ein. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In ihrer Satzung finden sich unter anderem folgende Finanzierungsregelungen:

„§ 53 Kassenvermögen

  1. (1) … Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar
    1. Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. … Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhebung eines Sanierungsgeldes festlegen. …

    § 63 Sanierungsgeld

    1. Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen.
    2. Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, …

    1. Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. …“

Durch Beschluss vom 16.04.2002 setzte der Verwaltungsrat der KZVK auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes rückwirkend ab dem 1.01.2002 auf 0, 75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm durch Urteile vom 17.03.2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der KZVK auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20.05.2010, die Höhe des Sanierungsgeldes für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0, 75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 05.12 20121 wies der Bundesgerichtshof die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16.04.2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der KZVK wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe.

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Die hier klagende Arbeitgeberin ist Beteiligte der KZVK. Sie gehört unter anderem dem Abrechnungsverband S an. Für das Jahr 2008 zahlte sie ein Sanierungsgeld von 57.679, 67 € an die KZVK, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage zurückverlangt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben2. Auf die Berufung der KZVK hat dagegen das Oberlandesgericht die auf Rückzahlung des Sanierungsgeldes gerichtete Klage abgewiesen3. Auf die Revision der Arbeitgeberin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Köln. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof besteht ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung, da der Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 keinen Rechtsgrund für das von der Arbeitgeberin für 2008 geleistete Sanierungsgeld bildet:

Rechtliche Grundlage für den Verwaltungsratsbeschluss vom 16.04.2002 sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der KZVK. Beide Vorschriften bilden einen einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand4. Der Bundesgerichtshof hält die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS auch für wirksam. Sie übernehmen von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen, die daher von der KZVK nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer Acht gelassen werden können. Soweit sie danach einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht5. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen6.

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Der Verwaltungsratsbeschluss der KZVK vom 20.05.2010 ist unwirksam.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs7 sieht das Oberlandesgericht Köln8 in dem Verwaltungsratsbeschluss eine einseitige Leistungsbestimmung der KZVK nach § 315 Abs. 1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatz zu bestimmen, hat die KZVK, wie das Oberlandesgericht Köln8 weiter richtig erkannt hat, zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16.04.2002 verbraucht. Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich9. Entspricht die Leistungsbestimmung, wie die Festsetzung des Sanierungsgelds durch Beschluss vom 16.04.2002, nicht der Billigkeit, bleibt der Bestimmungsberechtigte gleichwohl an seine Leistungsbestimmung gebunden, bis das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BGB eine anderweitige Bestimmung durch Urteil getroffen hat10. Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann11. In einem solchen Fall wird die unbillige Leistungsbestimmung erst infolge der sich aus der gerichtlichen Entscheidung ergebenden Gestaltungswirkung12 unwirksam. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit bleibt der Bestimmungsberechtigte an seine Bestimmung gebunden13. Danach war die KZVK, wovon auch das Oberlandesgericht Köln8 zutreffend ausgeht, trotz Unbilligkeit der mit Beschluss vom 16.04.2002 festgesetzten Sanierungsgeldhöhe bis zum Erlass der beiden BGH, Urteile vom 05.12 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für eine erneute Festsetzung des Sanierungsgeldhebesatzes im Beschluss vom 20.05.2010 war dementsprechend kein Raum.

Anders als das Oberlandesgericht Köln8 meint, ist der Beschluss vom 20.05.2010 nicht deswegen wirksam, weil er aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16.04.2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dieses Verständnis des Beschlussinhalts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Auslegung des Beschlusses vom 20.05.2010 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Beschlüsse des Verwaltungsrats der KZVK sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS14. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind15.

Die vom Oberlandesgericht Köln8 gefundene Auslegung verstößt gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dazu gehört, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat16. Davon ist das Oberlandesgericht Köln8 abgewichen.

Es hat zunächst richtig gesehen, dass dem Wortlaut des Beschlusses vom 20.05.2010 keine Bedingung zu entnehmen ist. Auch das Sitzungsprotokoll der KZVK vom 20.05.2010, auf das das Oberlandesgericht Köln8 Bezug nimmt, enthält keine dem Beschlusswortlaut widersprechenden Gesichtspunkte. Der dortige Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, nach der ein „rückwirkender Heilungsbeschluss“ möglich sei, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Verwaltungsrat den heilenden Beschluss nur in Abhängigkeit von der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Unwirksamkeit des Beschlusses vom 16.04.2002 hat fassen wollen.

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Die zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses vom Oberlandesgericht Köln8 herangezogenen Gesichtspunkte rechtfertigen die von ihm vertretene Auslegung nicht. Angesichts des Wortlauts des Beschlusses hat das Oberlandesgericht Köln8 weder aus der Interessenlage der KZVK, noch aus dem Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Beschlusses vom 16.04.2002 auf eine bedingte Wirksamkeit des Beschlusses vom 20.05.2010 schließen dürfen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die KZVK bis zum Erlass der beiden BGH, Urteile vom 05.12 2012 und auch in den Vorinstanzen jener Rechtsstreite die Auffassung vertreten hat, die durch Beschluss vom 16.04.2002 getroffene Festsetzung des Sanierungsgelds entspreche billigem Ermessen und sei deshalb verbindlich, für das Gegenteil. Zudem hat die KZVK in den damaligen Revisionsverfahren versucht, den Beschluss vom 20.05.2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen17. Dieses Prozessverhalten war aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines an der KZVK Beteiligten nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beschluss vom 20.05.2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16.04.2002 für wirkungslos erklärt wird. In diesem Zusammenhang misst das Oberlandesgericht Köln8 entgegen § 286 ZPO auch dem Berichterstattervermerk in den weiteren Verfahren 20 U 84/12, 20 U 89/12 und 20 U 98/12 vor dem Oberlandesgericht Hamm keine Bedeutung bei. Nach der dort wiedergegebenen Erklärung der KZVKvertreter habe der Beschluss vom 20.05.2010 den vorangegangenen Beschluss aus 2002 inhaltlich bestätigen und auf neue Füße stellen sollen. Sein Ziel sei es gewesen, die Schwäche des ersten Beschlusses zu heilen. Es habe sich zunächst um zwei kombinierte, übereinander liegende Beschlüsse handeln sollen. Dieser nachträglichen Erläuterung des Erklärungsinhalts durch den Erklärenden kommt, was das Oberlandesgericht Köln8 übersieht, jedenfalls indizielle Wirkung im Rahmen der Auslegung zu18. Aus ihr ergibt sich zugleich, dass die KZVK selbst zwischen den beiden Beschlüssen zunächst kein gestaffeltes oder bedingtes Verhältnis gesehen hat. Dann aber kann, anders als das Oberlandesgericht Köln8 meint, von der Arbeitgeberin nicht verlangt werden, sie habe bei objektiver Betrachtung entgegen dem Beschlusswortlaut vernünftigerweise von einer bedingten Sanierungsgeldfestsetzung ausgehen müssen.

Die Auslegung des Beschlusses durch das Oberlandesgericht Köln8 ist deshalb für den Bundesgerichtshof nicht bindend. Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen19. Entsprechend den vorstehend dargelegten Maßstäben kann ihm aus der objektiven Sicht eines an der KZVK beteiligten Arbeitgebers nicht entnommen werden, dass der Beschluss vom 20.05.2010 nur bei rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit des vorangegangenen Beschlusses vom 16.04.2002 hat Geltung erlangen sollen.

Die Festsetzung des Sanierungsgelds im Beschluss vom 20.05.2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Köln8 die Festsetzung des Sanierungsgeldes einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 BGB unterworfen20. Seine tatrichterlichen Ausführungen kann das Revisionsgericht daraufhin überprüfen, ob das Oberlandesgericht Köln8 den Begriff der Billigkeit verkannt hat. Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind21. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln8 hat der Verwaltungsrat der KZVK mit seinem Beschluss vom 20.05.2010 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten.

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Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der KZVK entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat.

Tarifvertraglich regelt Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 4 zum ATV-K die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. Danach dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. Inwieweit es der vom Oberlandesgericht Köln8 angeführte Gesichtspunkt einer ausreichenden Finanzierung der im Abrechnungsverband S geführten Versorgungsansprüche und Anwartschaften der KZVK rechtfertigen kann, von diesen Vorgaben abzuweichen, muss der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. Jedenfalls erlaubt die Satzung der KZVK nicht, dass der Verantwortliche Aktuar wie hier ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die KZVK von diesem abweichende Richttafeln verwendet.

Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die Satzungsbestimmungen der KZVK als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss22. Mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, wonach der Verantwortliche Aktuar die Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen für Anwartschaften und Ansprüche aus Pflichtbeiträgen mit dem technischen Geschäftsplan der KZVK zu bestätigen hat, wird ein durchschnittlicher, an der KZVK beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die der Ermittlung der Deckungsrückstellungen zugrunde liegenden biometrischen Rechnungsgrundlagen dem versicherungstechnischen Geschäftsplan entsprechen müssen. Darin bestärkt ihn, dass nach § 54 Satz 2 KZVKS auch der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten im Rahmen der versicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt werden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln8 ergibt sich aus der Satzung für einen durchschnittlichen Arbeitgeber nicht, dass der Aktuar, der die sich aus dem Geschäftsplan ergebenden biometrischen Rechnungsgrundlagen für unzureichend hält, ohne vorherige Änderung des Geschäftsplans auf von diesem abweichende Rechnungsgrundlagen zurückgreifen darf und die KZVK lediglich ihren Geschäftsplan entsprechend anzupassen hat. Abgesehen davon, dass dies auch in den Augen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Festsetzung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan faktisch unverbindlich und damit überflüssig machte, wird der Versicherungsnehmer § 8 KZVKS, der die Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars regelt, eine solche Befugnis nicht entnehmen. Vielmehr wird er mit Blick auf § 8 Abs. 2 KZVKS, wonach der Aktuar bei fehlender Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen mit dem technischen Geschäftsplan den Vorstand der KZVK zur Abhilfe der Beanstandung zu unterrichten hat, davon ausgehen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen Rechengrundlagen ebenfalls nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf.

Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die KZVK ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K beschränkt demgegenüber ungeachtet der vom Oberlandesgericht Köln8 herangezogenen Regelung des § 17 Abs. 2 ATV-K das Sanierungsgeld auf denjenigen zusätzlichen Finanzbedarf, der über die am 1.11.2001 jeweils geltende Umlage, bei der KZVK 4, 25% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, hinausgeht.

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Obwohl sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS keine entsprechende Beschränkung ergibt, wird ein durchschnittlicher, an der KZVK beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch die KZVK den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll. Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, dass der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses an der KZVK durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Verwaltungsratsbeschlüsse bestimmt wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ansehen. Vielmehr entnimmt er § 11 Abs. 2 KZVKS, der ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht, dass der Inhalt dieses Versorgungstarifrechts zusätzlich zu berücksichtigen ist.

Ob der festgesetzte Hebesatz darüber hinaus die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln8 nicht abschließend beurteilt werden.

Die Arbeitgeberin beanstandet bereits die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K durch das Oberlandesgericht Köln8. Daran ist richtig, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach das Sanierungsgeld auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf Leistungsseite beschränkt. Dass das Sanierungsgeld, wie das Oberlandesgericht Köln8 meint, darüber hinaus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze. Zwar ist die aufgrund des Punktemodells zu zahlende Versorgung nach Nr. 2.1 Satz 2 AVP 2001 und Satz 2 der Präambel zum ATV-K nach den Leistungen zu ermitteln, die sich ergäben, wenn die Beiträge vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden. Das betrifft aber ersichtlich nur den Umfang der Versorgungsleistung, denn zu der anderenfalls notwendigen sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag gerade nicht23. Allerdings kann der Bundesgerichtshof bislang nicht erkennen, dass eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K orientierte Beschränkung des Sanierungsgelds auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des Leistungssystems zu einem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen führt. Zutreffend weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Systemwechsel auf Leistungsseite für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen kann, weil die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems24.

Dass die dem Sanierungsgeld zugrunde liegende Deckungslücke im Abrechnungsverband S der KZVK auf einem, bereits vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K erfassten, zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf Leistungsseite beruht, steht nicht fest. Das Oberlandesgericht Köln8 hat die Herkunft des Finanzbedarfs, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht geklärt. Dies kann ebenso wie die Frage, ob auch zusätzlicher Finanzierungsbedarf infolge einer Umstellung des Finanzierungssystems die Erhebung eines Sanierungsgeldes rechtfertigt, offenbleiben, weil der Beschluss vom 20.05.2010 schon aus den oben erörterten Gründen unwirksam ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 336/14

  1. BGH, Urteile vom 05.12.2002 – IV ZR 110/10, VersR 2013, 219; und – IV ZR 111/10[]
  2. LG Köln, Uerteil vom 26.09.2013 – 20 O 499/12[]
  3. OLG Köln, Urteil vom 31.07.2014 – 7 U 196/13[]
  4. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 18; – IV ZR 111/10[]
  5. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn.19; – IV ZR 111/10 aaO Rn.19[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn.19; – IV ZR 111/10 aaO Rn.19; vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.[]
  7. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn. 21 f.; – IV ZR 111/10 aaO Rn. 21 f.[]
  8. OLG Köln, aaO[][][][][][][][][][][][][][][][][][][][][][][]
  9. BGH, Urteile vom 19.01.2005 – VIII ZR 139/04, VersR 2005, 504 unter – II B 2; vom 24.01.2002 – IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421 unter III[]
  10. MünchKomm-BGB/Würdinger, 7. Aufl.2012 § 315 BGB Rn. 44; Staudinger/Rieble, (2015) § 315 BGB Rn. 414 ff.[]
  11. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; – IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAGE 125, 11 Rn. 38[]
  12. BAG AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG unter – III 2 b aa; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 32[]
  13. BGH, Urteil vom 19.01.2005 aaO unter – II B 2 m.w.N.[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn. 24; – IV ZR 111/10 aaO Rn. 24[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2009 – II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18 m.w.N.[]
  16. BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter – II 2 a aa m.w.N.[]
  17. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn. 23 f.; – IV ZR 111/10 aaO Rn. 23 f.[]
  18. BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04, aaO unter – II 2 a bb m.w.N.[]
  19. BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 30; BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04 aaO unter – II 2 b[]
  20. vgl. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn.20 f.; – IV ZR 111/10 aaO Rn.20 f.[]
  21. BGH, Urteile vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10 aaO Rn. 26 f. m.w.N.; – IV ZR 111/10 aaO Rn. 26 f.[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.[]
  23. vgl. Fieberg, BetrAV 2002, 230, 235[]
  24. vgl. Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009, S. 95 f.; Furtmayr/Wagner, BetrAV 2007, 543, 547 ff.[]
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