Schichtarbeit – und die Berechnung der tariflichen Urlaubstage

Normiert eine tarifliche Urlaubsvorschrift das Tagesprinzip, ist der dort bestimmte Urlaubsanspruch entsprechend der abweichenden tatsächlichen Arbeitszeit umzurechnen.

Schichtarbeit – und die Berechnung der tariflichen Urlaubstage

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht nun im Falle eines in einem vollkontinuierlichen Wechselschichtmodell tätigen Arbeitnehemrs, auf dessen Arbeitverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe1 Anwendung fand.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrag Versorgungsbetrieb (TV-V) bestimmt hierzu:

§ 14 – Erholungsurlaub …

  1. Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts … Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.

  1. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. …

Das Bundesarbeitsgericht sah die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Kläger jährlich an 33 Arbeitstagen Urlaub zu gewähren (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV-V). Der in § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V für eine Fünftagewoche bestimmte Urlaubsanspruch ist im Streitfall gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V umzurechnen. Die Tarifvorschrift normiert das sog. Tagesprinzip. Dementsprechend ist bei der Feststellung, wie viele Tage der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers umfasst, jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer tageübergreifenden Nachschicht einsetzt.

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„Tag in der Kalenderwoche“ iSd. § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V ist jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Eine Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm2.

Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V zwingt zu diesem Auslegungsergebnis. Die Tarifnorm stellt auf „Tage“ und „Arbeitstage“, nicht aber auf Schichten ab3. Hiermit korrespondiert das Tarifmerkmal „Tage in der Kalenderwoche“. Die Festlegung von Tagen als Maß des Urlaubsumfangs entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Inhalt des Urlaubsanspruchs als einem Anspruch auf Befreiung von der vertraglichen Arbeitspflicht, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen4.

Die Tarifhistorie bestätigt das Ergebnis der wortlautgemäßen Auslegung. Der TV-V enthält anders als seine Vorgängervorschriften (vgl. § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23.02.1961, zuletzt geändert durch den 78. Änderungstarifvertrag vom 31.01.2003; § 48 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 06.12 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31.01.2003; § 67 Nr. 11 Satz 2 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962, zuletzt geändert durch den 51. Ergänzungstarifvertrag vom 31.01.2003) keine Regelung, der zufolge für eine Arbeitsschicht, die nicht an dem Kalendertag endet, an dem sie begonnen hat, als Arbeitstag nur der Kalendertag gilt, an dem sie begonnen hat. Der für den Streitfall maßgebliche § 14 Abs. 3 TV-V stellt ausschließlich auf Tage ab. Dies belegt den Willen der Tarifvertragsparteien des TV-V, die Anzahl der Urlaubstage ohne Rücksicht auf kalendertagsübergreifende Schichten allein nach den Kalendertagen mit Arbeitspflicht festzulegen.

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Auch der systematische Zusammenhang, in den die Tarifbestimmung eingebettet ist, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien den Urlaubsanspruch tage- und nicht schichtweise berechnet wissen wollen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TV-V muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer sich lediglich stundenweise, etwa für eine Schicht, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreien lassen kann.

Die tarifliche Umrechnungsregelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V bezweckt die Gleichbehandlung der tarifunterworfenen Arbeitnehmer5. Sie will sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer ungeachtet der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage die Urlaubstage erhält, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden Urlaubs erforderlich sind. Dieses Ziel verwirklicht die Tarifbestimmung durch eine Vermehrung respektive Verminderung der Anzahl der Urlaubstage für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung abweichend vom Regelfall nicht in einer Fünftagewoche erbringen. Die Anzahl der Urlaubstage, auf die ein solcher Arbeitnehmer Anspruch hat, entspricht der Anzahl der Urlaubstage, die er einbringen muss, um einen gleich langen zusammenhängenden Urlaub zu erhalten. So verfügt ein Arbeitnehmer wie der Kläger, der seine Arbeitsleistung regelmäßig an mehr als fünf Kalendertagen in der Woche erbringt, zwar über mehr Urlaubstage als ein Arbeitnehmer, den die Beklagte in einer Fünftagewoche beschäftigt. Jener muss aber auch mehr Urlaubstage in Anspruch nehmen als dieser, um sechs Wochen lang zusammenhängend der Arbeit urlaubsbedingt fernbleiben zu können.

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Damit weicht das Bundesarbeitsgericht nicht von seiner Entscheidung vom 19.02.20146 ab, in der es ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, einem Arbeitnehmer, der weniger als fünf Schichten in der Woche leiste, stehe auch dann nur ein gekürzter Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub zu, wenn eine Schicht an zwei Kalendertagen geleistet werde. Diese Entscheidung erging nicht zu § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V, sondern zu § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L und betraf somit eine andere Tarifnorm.

Für die Umrechnung ist die Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage ins Verhältnis zu setzen. Der Schichtrhythmus, in dem die Beklagte den Kläger einsetzt, ist nicht auf eine Woche beschränkt. Für die Berechnung ist deshalb der repräsentative Zeitabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird. Dabei muss die Berechnungsmethode eine Gleichwertigkeit insbesondere der Urlaubsdauer sicherstellen. Das wird erreicht, wenn jahresbezogen die für den Arbeitnehmer mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der Fünftagewoche geltenden Anzahl der Arbeitstage zueinander ins Verhältnis gesetzt wird7. Die danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet:

Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung
Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche

In diese Formel sind als Dividend die in § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von 284 Arbeitstagen im Jahr zu multiplizieren. Als Divisor sind 261 Arbeitstage einzusetzen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, an 261 Soll-Arbeitstagen im Jahr beschäftigt. Dem Kläger stehen danach 32, 64 Arbeitstage Urlaub zu, die auf 33 Arbeitstage aufzurunden sind. § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TV-V schreibt vor, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Urlaub nur in ganzen Tagen realisieren können. Demnach sind 33 Urlaubstage erforderlich, damit der Kläger – wie ein in einer Fünftagewoche beschäftigter Arbeitnehmer – einen zusammenhängenden Urlaub von sechs Wochen nehmen kann.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 – 9 AZR 145/14

  1. vom 05.10.2000 idF des 10. Änderungstarifvertrags vom 01.04.2014[]
  2. zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen vgl. BAG 22.04.2010 – 6 AZR 962/08, Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184[]
  3. anders für die Tarifverträge der chemischen Industrie BAG 5.11.2002 – 9 AZR 470/01, zu B I 3 b bb (1) der Gründe[]
  4. BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Rn.20, BAGE 137, 221[]
  5. vgl. BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Rn. 23, BAGE 137, 221[]
  6. BAG 19.02.2014 – 10 AZR 539/13, Rn. 12[]
  7. vgl. BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Rn. 25, BAGE 137, 221[]

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