Schwerbehindertenvertretung im Konzern

Die Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung.

Schwerbehindertenvertretung im Konzern

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass sich die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. der einzigen im Unternehmen bestehenden Schwerbehindertenvertretung auf die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung erstreckt, wenn in keinem anderen Unternehmen des Konzerns eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist1.

§ 97 Abs. 2 SGB IX enthält für die Konzernschwerbehindertenvertretung keine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständigkeitserstreckung.

Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nimmt die in einem der Betriebe des Unternehmens gewählte Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr, wenn in keinem der anderen Betriebe des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist. In dieser Funktion vertritt die einzige in dem Unternehmen gewählte Schwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Sie nimmt daher die Interessen aller schwerbehinderten Menschen des Unternehmens auf Betriebs- und Unternehmensebene wahr.

In § 97 Abs. 2 SGB IX fehlt eine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung. Es ist nicht angeordnet, dass eine Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. die einzige im Konzern bestehende Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt, wenn in keinem anderen Konzernunternehmen eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Danach erstreckt sich die Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechenden Regelung in § 97 Abs. 2 SGB IX auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung nicht der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung zuweisen wollte.

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Die Regelungen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung und zur Konzernschwerbehindertenvertretung befinden sich in zwei aufeinander folgenden Absätzen derselben Norm. Bereits dies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar in Absatz 1 bestimmt hat, dass die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung von der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden, wenn in keinem anderen Betrieb des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, er jedoch übersehen hat, im folgenden Absatz derselben Norm anzuordnen, dass die einzige im Konzern bestehende (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrzunehmen hat.

Zudem existierte die für die Gesamtschwerbehindertenvertretung geltende Regelung – damals als § 27 Abs. 1 Satz 2 SchwbG – bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.20002 mit Wirkung zum 1.10.2000 als § 27 Abs. 1a SchwbG in das Gesetz einfügte. Mit Wirkung zum 1.07.2001 trat anstelle des SchwbG das SGB IX in Kraft3. Dabei wurde die Regelung des § 27 Abs. 1 SchwbG in § 97 Abs. 1 SGB IX übernommen. Die Regelung des § 27 Abs. 1a SchwbG wurde bei der Übernahme in § 97 Abs. 2 SGB IX um Satz 2 ergänzt. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zuzuweisen, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Regelung in § 27 Abs. 1a SchwbG bzw. in § 97 Abs. 2 SGB IX aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Zuständigkeitserstreckung bewusst abgesehen hat.

Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung grundsätzlich obligatorisch ist, wenn ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. § 97 Abs. 2 SGB IX sieht die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung durch Wahl vor. Eine Wahl setzt voraus, dass es mindestens zwei Wahlberechtigte gibt. Das ergibt sich für die in § 97 Abs. 2 SGB IX angeordnete Wahl schon aus der Verwendung des Plurals „Gesamtschwerbehindertenvertretungen“ in § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, aber auch aus § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Nach § 22 Abs. 1 SchwbVWO findet die Wahl grundsätzlich durch schriftliche Stimmabgabe statt. § 22 Abs. 2 SchwbVWO regelt den Sonderfall, dass es nur zwei Wahlberechtigte gibt. Diese bestimmen abweichend von Absatz 1 die Konzern, Gesamt, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung im beiderseitigen Einvernehmen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Eine Bestimmung für den Fall, dass nur eine wahlberechtigte Vertretung besteht, enthält § 22 SchwbVWO nicht. Gibt es nur eine wahlberechtigte (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung, kann eine Wahl demnach nicht stattfinden.

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Gegen eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Erstreckung der Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung spricht zudem, dass Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Repräsentationsprinzip ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.

Eine aus einer Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenvertretung ist Repräsentantin der schwerbehinderten Menschen des Betriebs, für den sie gewählt worden ist. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vertritt sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb. Ihre Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diesen Betrieb und ist gleichermaßen auf ihn beschränkt4. Entsprechendes gilt für die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Sie wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe eines Unternehmens gewählt, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Ihre Errichtung und Betätigung ist nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX auf das Unternehmen beschränkt.

Der Gesetzgeber hat in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die Erweiterung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für eine bestimmte Fallgestaltung ausdrücklich angeordnet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sich die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung stets auf Einheiten erstreckt, in denen keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist5. Der Gesetzgeber hat mit § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und § 97 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX nur punktuell Ausnahmen von der durch das Repräsentationsprinzip vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung vorgesehen. Wäre der Gesetzgeber von einem allgemeinen Prinzip der Zuständigkeitserstreckung ausgegangen, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.

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Der Gesetzeszweck gebietet keine andere Auslegung der Vorschrift. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.20002 sollten Neuregelungen zur Durchsetzung und Sicherung der Beschäftigung von Schwerbehinderten geschaffen werden. Es sollten insbesondere die Beteiligungsrechte der Vertretungen der Schwerbehinderten gestärkt werden. Die Schaffung einer Konzernschwerbehindertenvertretung sollte eine wirksame Vertretung der Rechte der Schwerbehinderten auf der Konzernebene gewährleisten6. Dieser Zweck schließt es nicht aus, die Interessenvertretung auf Konzernebene davon abhängig zu machen, dass in mindestens zwei Konzernunternehmen Schwerbehindertenvertretungen bestehen. Dadurch wird ein Mindestmaß an Repräsentanz bei der unternehmensübergreifenden Interessenvertretung gewährleistet.

Eine – im Wege der Gesetzesauslegung vorzunehmende – Zuständigkeitserstreckung ist auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geboten. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung7. Dadurch sind sie zugleich Bestandteil des – ggf. unionsrechtskonform auszulegenden – deutschen Rechts8. Weder aus Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i noch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK folgt die Verpflichtung, die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung auf die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung zu erstrecken, wenn nur in einem Konzernunternehmen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.

Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i UN-BRK sichern und fördern die Vertragsstaaten die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um ua. sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK sind „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 04.07.20139; und vom 11.04.201310 ausgeführt, dass unter „angemessenen Vorkehrungen“ iSv. Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK ebenso wie unter „angemessenen Vorkehrungen“ iSv. Art. 5 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus- und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen11. Die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung ist danach keine „angemessene Vorkehrung“ iSv. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i UN-BRK. Sie ist keine vom Arbeitgeber zu ergreifende Maßnahme.

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Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK verpflichten sich die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt daraus nicht die Pflicht, eine lückenlose Interessenvertretung aller schwerbehinderten Menschen eines Konzerns durch Schwerbehindertenvertretungen zu gewährleisten. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die gesetzliche Regelung gewährleiste einen ausreichenden kollektiven Schutz der schwerbehinderten Menschen gegen Diskriminierung, begegnet insbesondere unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums keinen Bedenken. Die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen obliegt nicht nur der Schwerbehindertenvertretung, sondern auch den in § 93 SGB IX genannten Arbeitnehmervertretungen, ua. dem Betriebsrat. Dabei sind die Aufgaben von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung teilweise identisch. Der Betriebsrat hat nach § 93 Satz 1 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG – ebenso wie die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern. Dies umfasst alle Maßnahmen, die der Integration schwerbehinderter Menschen im Betrieb dienen, und beschränkt sich nicht nur auf den Schutz der im Betrieb bereits Beschäftigten12. Dazu hat auch der Betriebsrat Maßnahmen, die dem Betrieb oder der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Einigung hinzuwirken (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und darüber zu wachen, dass eine Benachteiligung von Personen wegen ihrer Behinderung unterbleibt (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 93 Satz 2 SGB IX darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen durchgeführt, insbesondere die dem Arbeitgeber nach §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Die schwerbehinderten Menschen sind daher auch dann nicht „vertretungslos“, wenn keine Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt werden kann, weil nur in einem Konzernunternehmen eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Ihre Interessen werden durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat wahrgenommen.

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Bei dieser Sachlage bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht.

Verfassungsrechtliche Vorgaben führen ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung von § 97 Abs. 2 SGB IX.

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nur die schwerbehinderten Menschen des Unternehmens, in dem eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, durch diese vertreten sind, während die Interessen der schwerbehinderten Menschen der anderen Konzernunternehmen nicht durch eine Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden. Die Differenzierung beruht darauf, dass die aus einer Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich nur die Einheit vertritt, für die sie gewählt ist. Der Repräsentationsgrundsatz wird zwar in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX durchbrochen, um eine Vertretungslücke zu vermeiden. Es ist aber nicht gleichheitswidrig, von einer entsprechenden Zuständigkeitserstreckung in § 97 Abs. 2 SGB IX abzusehen. § 97 Abs. 1 SGB IX regelt die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung und damit die unternehmensinterne Interessenvertretung. Dagegen betrifft § 97 Abs. 2 SGB IX die Konzernschwerbehindertenvertretung, somit eine unternehmensübergreifende Interessenvertretung. Das ist nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber durfte für die Konzernschwerbehindertenvertretung ein größeres Repräsentationsquorum voraussetzen als für die Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet es nicht, neben den in § 93 SGB IX genannten Arbeitnehmervertretungen eine zusätzliche lückenlose Vertretung schwerbehinderter Menschen durch Schwerbehindertenvertretungen zu schaffen.

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Für eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus13. Daran fehlt es. Aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, in § 97 Abs. 2 SGB IX eine § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständigkeitserstreckung aufzunehmen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. November 2015 – 7 ABR 62/13

  1. vgl. etwa Hohmann in Wiegand SGB IX Stand September 2015 § 97 Rn. 34; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 6; aA Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 49[]
  2. BGBl. I S. 1394[][]
  3. BGBl. I S. 1046[]
  4. vgl. für den Betriebsrat BAG 18.11.2014 – 1 ABR 21/13, Rn.20; 17.09.2013 – 1 ABR 21/12, Rn. 24, BAGE 146, 89[]
  5. aA Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 97 Rn. 49[]
  6. BT-Drs. 14/3372 S. 15 f.[]
  7. EuGH 11.04.2013 – C-335/11 ua. – [Ring] Rn. 28 ff.[]
  8. BAG 19.12 2013 – 6 AZR 190/12, Rn. 53, BAGE 147, 60[]
  9. EuGH 04.07.2013 – C-312/11 – [Kommission/Italien][]
  10. EuGH 11.04.2013 – C-335/11 ua. – [Ring][]
  11. EuGH 4.07.2013 – C-312/11 – [Kommission/Italien]; 11.04.2013 – C-335/11 ua. – [Ring] Rn. 49, 55; BAG 19.12 2013 – 6 AZR 190/12, Rn. 52, BAGE 147, 60[]
  12. vgl. BAG 14.11.1989 – 1 ABR 88/88, BAGE 63, 226[]
  13. vgl. etwa BAG 24.05.2012 – 6 AZR 679/10, Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1[]