Bei einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist für das erste der für die Freistellung zu wählenden Betriebsratsmitglieder der Ausgangswert von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen und für jedes weitere zu wählenden Betriebsratsmitglied die Hälfte des Ausgangswerts.
Die Wertfestsetzung für die Wahlanfechtung richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss1.
Bei dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Freistellungswahlen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG2. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft aber nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen3. In keinem Fall kann es allerdings von Relevanz sein, dass Rechtsfragen eindeutig und ohne besonderen Aufwand zu beantworten sind, denn maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist allein der Verfahrensgegenstand.
Der Umstand, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren einer Freistellungswahl nach § 38 BetrVG um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG handelt, schließt nicht aus, sich an vergleichbaren Wertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung genannte Betrag von € 4.000,00 ist kein Regelwert, sondern lediglich ein „Ausgangs“- oder „Anknüpfungswert“, der nur dann heranzuziehen ist, wenn im jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die Wertfestsetzung ersichtlich sind.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg4 hat für die Anfechtung von Betriebsratswahlen eine Systematik für die Festsetzung des Gegenstandswerts entwickelt hat, die auch für die Anfechtung von Freistellungswahlen im Grundsatz anzuwenden ist. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei Anfechtung einer Betriebsratswahl maßgebend an der Betriebsgröße und der Anzahl der zu wählenden Arbeitnehmer, wobei hierbei entsprechend § 9 BetrVG zu staffeln ist. Bei einem Wahlanfechtungsverfahren ist zunächst von einem zweifachen Ausgangsstreitwert auszugehen und für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert zu erhöhen (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2003 – 4 Ta 12/03)).
Bei einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass diese sowohl vom Umfang als auch von der wirtschaftlichen Bedeutung her nicht an eine Betriebsratswahl heranreicht, so dass für die Bewertung der Freistellung gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG für das erste der vier für die Freistellung zu wählenden Betriebsratsmitglieder der Ausgangswert von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen ist und für jedes weitere zu wählenden Betriebsratsmitglied die Hälfte des Ausgangswerts5, so dass sich ein Gegenstandswert für den Antrag in Höhe von € 10.000,00 errechnet. Der geringere Ansatz für die weiteren zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist im Hinblick darauf gerechtfertigt und geboten, dass für diese zusätzlicher tatsächlicher und rechtlicher Vortrag durch die Beteiligten nicht erfolgt ist, auch nicht zu erfolgen hatte und deshalb insoweit für die Verfahrensbevollmächtigten auch kein weiterer Arbeitsaufwand angefallen ist6.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 4 Ta 35/11
- vgl. nur LArbG Hamm, Beschluss vom 23.03.2009 – 10 Ta 83/09, LAGE § 23 RVG Nr. 14, m.w.N.[↩]
- vgl. nur LArbG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2003 – 4 Ta 12/03[↩]
- vgl. LArbG Hamm, Beschluss vom 23.03.2009 – 10 Ta 83/09, LAGE § 23 RVG Nr. 14[↩]
- LAG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2003 – 4 Ta 12/03[↩]
- so bereits LArbG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 TaBV 13/06[↩]
- vgl. LArbG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 TaBV 13/06[↩]











