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Stufenzuordnung eines Oberarztes

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17. Dezember 2010 | Arbeitsrecht

Oberarzt im Sinne des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist. Eingruppiert ist ein Oberarzt nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III, die zwei Stufen umfasst. Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA wird die Stufe 2 nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit erreicht.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist der im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnete Kläger seit Februar 1986 im beklagten städtischen Klinikum beschäftigt. Dieses übertrug ihm mit einem Schreiben vom 13. Juni 2007 rückwirkend zum 1. August 2006 die medizinische Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin und zahlte ihm ab diesem Zeitpunkt Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 1, TV-Ärzte/VKA. Mit seiner Klage verlangte der Kläger seine Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 1. August 2006 mit der Begründung, er habe bereits seit seiner Einstellung eine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt. Das beklagte Klinikum hat dies bestritten und gemeint, die Berechtigung des Klägers zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ sei unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags nicht vergütungsrelevant gewesen.

Das Landesarbeitsgericht München1 hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht ebenfalls keinen Erfolg:

Die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe beginnt nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei einer ärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe I und einer fachärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe II in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt bzw. Facharzt auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I und II geregelt. Von der Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt, Facharzt oder Oberarzt auf die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III haben sie jedoch abgesehen. Damit stand dem Kläger ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verantwortung ihm bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA übertragen war, Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 2, TV-Ärzte/VKA nicht bereits ab dem 1. August 2006, sondern erst nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 357/09

  1. LAG München, Urteil vom 18.02.2009 – 10 Sa 874/08

 

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