Tarifliches Systemanwendungskonzept des § 6.4 ERA-TV

Es ist mit dem tariflichen Systemanwendungskonzept des § 6.4 ERA-TV zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben nicht vereinbar, wenn Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern in der Einarbeitungszeit unter Verzicht auf die Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben im Entwicklungsstadium unter Anwendung sog. „Entwicklungsstufen“ in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft werden als die der (Ziel-)Arbeitsaufgabe entsprechenden (Ziel-)Entgeltgruppe. Eine solche die „Entwicklungsstufen“ einführende Betriebsvereinbarung ist wegen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.

Tarifliches Systemanwendungskonzept des § 6.4 ERA-TV

Die Systemanwendung zur Bewertung und Einstufung ist in § 6.4 ERA-TV geregelt. Danach kann gemäß § 6.4.1 ERA-TV das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 ERA-TV unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgaben direkt angewendet werden. In diesen Fällen kann auf eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben verzichtet werden. Dies ergibt insoweit Sinn, als die Arbeitsaufgaben schließlich in den tariflichen Niveaubeispielen schon selbst beschrieben sind.

Gemäß § 6.4.2 ERA-TV kann eine Arbeitsaufgabe aber auch durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden. Diese Systemanwendung haben die Beteiligten gemäß Ziffer 3 der BV Einf. ERA-TV gewählt. Die Beteiligten haben unter Bezug auf tarifliche Niveaubeispiele eigene betriebliche Niveaubeispiele geschaffen und diese mit Z-Nummern versehen.

Anders als bei der direkten Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele sieht § 6.4.2 ERA-TV bei der bloß vergleichenden Anwendung einen Verzicht auf die Beschreibung der Arbeitsaufgaben nicht vor. Auch dies ergibt aus der tariflichen Systematik Sinn. Denn ohne direkte Anwendung gibt es eben gerade noch keine (vor-)beschriebenen Arbeitsaufgaben.

Unabhängig davon, ob die Betriebspartner die direkte oder die vergleichende Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele gewählt haben, sind Bewertungen vorzunehmen und entsprechend zu begründen.

Abweichend von diesem tariflichen Systemanwendungskonzept haben die Arbeitgeber und Betriebsrat in dem hier vom Arbeitsgerichts Stuttgart entschiedenen Rechtsstreit in einer Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA-TV (BV Einf. ERA-TV) geregelt, dass eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben nicht stattfinden solle, obwohl ein solcher Verzicht nur bei der direkten Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele möglich ist, und dass sogar auf eine eigenständige Bewertung verzichtet werden soll, was weder gemäß § 6.4.1 noch gemäß § 6.4.2 ERA-TV vorgesehen ist.

Die Entwicklungsstufen werden in der BV Einf. ERA-TV damit begründet, dass die Betriebspartner davon ausgehen, dass in der Einarbeitungszeit noch nicht alle Arbeitsaufgaben (der Zielentgeltgruppe) vollständig erfüllt werden können. Aber auch diese Begründung trägt die Abweichung vom ERA-TV nicht, wie sich sogar aus den eigenen Erläuterungen von Südwestmetall zu § 6.4.2 ERA-TV ergibt, wonach … „keineswegs qualifikationsbezogene Entwicklungsstufen unabhängig vom betrieblichen Stellenplan vereinbart werden (dürfen)“. „Ein Automatismus, wie er bisher in der betrieblichen Praxis häufig anzutreffen war, durch Zeitablauf die nächsthöhere Entgeltgruppe zu erreichen, (sei) mit der ERA-Systematik nicht vereinbar. Es (bedürfe) also immer eines bewussten Übertragungsaktes weiterer höherwertiger (Teil-)Aufgaben, damit der Grundentgeltanspruch einer höheren Entgeltgruppe entsteht“. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Dass nach der tariflichen Systematik nicht auf die Beschreibung und erst recht nicht auf die eigenständige Bewertung verzichtet werden kann, ergibt sich aber auch aus der Zusammenschau mit dem tariflichen Leistungsentgelt. Denn gemäß § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Mit dem Leistungsentgelt wird dagegen gemäß § 14.2 ERA-TV ein über der tariflichen Bezugsbasis liegendes Leistungsergebnis abgegolten. Selbstverständlich kann die Bezugsbasis gemäß § 3 ERA-TV nur abgeleitet werden aus den beschriebenen und bewerteten Arbeitsaufgaben, die dem Arbeitnehmer zugewiesen sind. Dass heißt, überdurchschnittliche Leistungen bezogen auf das Leistungssoll der zugewiesenen Arbeitsaufgabe begründen einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt. Durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Leistungen dagegen nicht. Übertragen auf vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass das Leistungsentgelt der 11 Mitarbeiter eigentlich bemessen werden müsste an Arbeitsaufgaben der EG 3, die aber nicht beschrieben sind. Zugewiesen und beschrieben sind dagegen nur Aufgaben der EG 4, die aber schon nach der Geschäftsgrundlage der BV Einf. ERA-TV gerade noch nicht vollständig erfüllt werden, weshalb eine Leistungszulage ausscheiden müsste. Ist aber Grundlage der Leistungsbeurteilung die zugewiesene Stelle kraft Stellenbeschreibung (hier: ZFLS Nr. 031) würden die Arbeitnehmer konsequenterweise nur einen Anspruch auf ein Grundentgelt nach der EG 3 (Eingruppierung mit Entwicklungsstufe) haben, jedoch ohne Möglichkeit eines Leistungsentgelts. Dass die Grundlagen für die Bewertung des Grundentgelts und des Leistungsentgelts aber auseinanderfallen, haben die Tarifvertragsparteien nicht gewollt.

Für die vom ERA-TV abweichende Handhabung der Systemanwendung bietet die BV Einf. ERA-TV keine zulässige Grundlage. Die Systemanwendungsvorschriften des ERA-TV sind nicht betriebsvereinbarungsoffen gestaltet.

Die abweichenden Regelungen sind nicht gedeckt durch § 2.2 ETV-ERA. Danach dürfen durch Betriebsvereinbarungen nämlich nur Regelungen über die Vorgehensweise bis zur ERA-Einführung geregelt werden. Die Systemanwendungsregelungen „Entwicklungsstufen“ sind keine bloßen Regelungen der Vorgehensweise zur Einführung des ERA-TV.

Auch durch die Öffnungsklausel des § 23.1 ERA-TV ist die abweichende Einführung von Entwicklungsstufen durch Betriebsvereinbarung nicht gestattet worden. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind danach nur zulässig, wenn durch Betriebsvereinbarung andere Entgeltgruppen geregelt werden sollen oder andere Arbeitsbewertungssysteme, andere Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses, sowie andere Systeme zur Ermittlung der Belastungszulage, und dann auch nur mit schriftlicher Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Es liegt vorliegend zwar eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu den in der BV Einf. ERA-TV enthaltenen von den Flächentarifverträgen abweichenden Regelungen der Entwicklungsstufen vor. Jedoch geht diese Zustimmung ins Leere. Denn die Entwicklungsstufenregelung führt weder ein anderes Entgeltgruppensystem, noch ein anderes Arbeitsbewertungssystem ein. Das System des Stufenwertzahlverfahrens blieb gerade erhalten. Auch geht es nicht um die Bewertung des Leistungsergebnisses oder um die Ermittlung der Belastungszulage.

Die Zustimmung der Tarifvertragsparteien vom 22.08.2007 stellt auch keine eigenständige tarifliche Regelung in Form eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages dar. Denn Wesenscharakter eines Tarifvertrages ist gemäß § 1 Abs. 1 TVG, dass mit diesem Rechtsnormen gesetzt werden sollen. Schon aus dem Wortlaut der Zustimmung der Tarifvertragsparteien ergibt sich aber, dass sie keine eigene Rechtsnorm setzen wollten, sondern lediglich einer Normsetzung der Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung haben ihre Zustimmung erteilen wollen, auch soweit diese Normsetzung von der tariflichen Normsetzung abweicht. Es geht also um die Billigung einer fremden Normsetzung, nicht um eine eigene Normsetzung.

Auch kann die Zustimmung der Tarifvertragsparteien vom 22.08.2007 nicht als (erstmalige) tarifliche Begründung einer tariflichen Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verstanden werden. Auch hiergegen spricht schon der Wortlaut der Zustimmungsvereinbarung. Wie bereits oben ausgeführt, wollten die Tarifvertragsparteien einer bereits bestehenden Betriebsvereinbarungsregelung zustimmen, nicht umgekehrt, für eine künftige Betriebsvereinbarung eine tarifliche Öffnung schaffen. Dass die Tarifvertragsparteien den Betriebspartnern gewissermaßen rückwirkend heilend die gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entzogene Gestaltungsmacht erteilen wollten (siehe hierzu BAG 29. Januar 2002 – 1 AZR 267/01 – EZA BetrVG 1972 § 77 Nr. 71), ist nicht ersichtlich. Denn hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich eine (firmenbezogene) Öffnung des ERA-TV gewollt, hätten sie nicht nur einer Fremdregelung zustimmen dürfen, sondern eine eigenständige Regelung treffen müssen.

Der Antragsgegner hat die Fehlerhaftigkeit der Entwicklungsstufen in seiner Zustimmungsverweigerung auch gerügt, wenngleich er möglicherweise eine andere Zielsetzung hatte als die Feststellung der völligen Unwirksamkeit der Entwicklungsstufenregelung.

Erweist sich die Eingruppierung schon deshalb als fehlerhaft, weil eine unwirksame Entwicklungsstufenregelung angewendet wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob die tatsächlich zugewiesenen Arbeitsaufgaben von den beschriebenen abweichen und ob der Antragsgegner sich hierauf überhaupt berufen darf oder ob ihm das Nachschieben dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes untersagt ist.

Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. April 2012 – 20 BV 69/11