Tarifvertragliche Ausschlussfrist – und die später zugestellte Klage

§ 167 ZPO findet auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung.

Tarifvertragliche Ausschlussfrist – und die später zugestellte Klage

Nach § 37 Abs. 1 TV-L ist ein Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls ist er verfallen. Die Fälligkeit von Monatsentgeltansprüchen bestimmt sich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Danach erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Soweit – wie hier – ein Entgeltanspruch für den Monat Juni 2013 in Rede steht, ist dieser danach am 30.06.2013 fällig. Der für die schriftliche Geltendmachung vorgesehene Sechs-Monats-Zeitraum endet damit mit Ablauf des 30.12 2013 (§ 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB).

Eine anzuwendende oder geltende tarifliche Verfallfrist ist von Amts wegen zu beachten. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt1.

Ein einmal entstandener Anspruch, der von einer tariflichen Verfallklausel erfasst wird, geht mit dem ungenutzten Verstreichenlassen der Frist unter, ohne dass es einer weiteren rechtsgeschäftlichen Handlung des Schuldners bedarf2.

Maßgebender Zeitpunkt für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist gem. § 37 Abs. 1 TV-L ist der Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitsvertragspartner.

Die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne der tariflichen Ausschlussklauseln ist keine Willenserklärung iSv. § 130 BGB, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ist. Sie ist aber eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die die durch den Tarifvertrag angeordnete Rechtsfolge herbeiführen will. Auf solche sind die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend ihrer Eigenart anzuwenden3.

Danach kommt es für die Feststellung des Zeitpunkts der Geltendmachung entsprechend § 130 BGB auf den Zugang beim Schuldner an.

Der Arbeitnehmer hat in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen die streitige Entgeltdifferenz für den Monat Juni nicht bis zum 30.12 geltend gemacht. Eine entsprechende schriftliche Forderung ist dem Arbeitgeber bis dahin nicht zugegangen. Die erste im tariflichen Sinne ordnungsgemäße Geltendmachung der noch streitigen Forderung ist in der Klageschrift enthalten, mit der der Arbeitnehmer den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet hat. Diese ist dem Arbeitgeber jedoch erst am 7.01.mit der Zustellung der Klageschrift zugegangen.

Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er die Klageschrift bereits am 18.12 beim Arbeitsgericht eingereicht hat. § 167 ZPO, nach dem die fristwahrende Wirkung einer Zustellung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, ist auf die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht anzuwenden.

Die Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf eine außergerichtliche schriftliche Geltendmachung ist umstritten.

In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur wurde die Ansicht vertreten, § 167 ZPO komme grundsätzlich nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne. Demgegenüber wurde die Vorschrift in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden Fristen eingehalten werden sollten. Nur in Ausnahmefällen – wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand – sollte anderes gelten4.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auffassung im Grundsatz geteilt. Es hat insbesondere bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen stets entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer Form – zB durch einfaches Schreiben – einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Schuldner zugestellt wird5. In diesen Fällen bedürfe der Anspruchsteller nicht der Mitwirkung des Gerichts und deshalb auch nicht des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihm nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebs eintrete6.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.07.20087 seine Rechtsprechung zur Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und angenommen, § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Zur Begründung hat er dabei vor allem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon abhänge, ob mit ihr eine nur gerichtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden solle und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers (§ 132 BGB) erfolge. Wer mit der Klage „die stärkste Form der Geltendmachung“ von Ansprüchen wähle, müsse sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre. Zugleich hat der Bundesgerichtshof betont, Sinn und Zweck der Regelung könnten bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien8.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes im Ergebnis uneinheitlich entschieden. Der Achte Senat hat sich mit Urteil vom 22.05.20149 für die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dagegen mit Urteil vom 21.10.201410 entschieden, § 167 ZPO sei auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nach Sinn und Zweck dieser Fristbestimmung nicht anwendbar.

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Der hier entscheidende Vierte Senat schließt sich der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes für den Fall der Wahrung tariflicher Ausschlussfristen nicht an, sondern hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Auffassung, § 167 ZPO sei in der Regel auch in den Fällen anzuwenden, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene allgemeine Änderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Anwendung von § 167 ZPO auf materiell-rechtliche Fristen begegnet nach dieser Auffassung grundlegenden Bedenken.

Wenn eine Willenserklärung zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim Empfänger bedarf, ist für den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der Zugang beim Empfänger selbst maßgebend (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, wie etwa die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von tariflichen Ausschlussfristen11. Soll durch die Erklärung eine Frist gewahrt werden, trägt grundsätzlich der Erklärende und nicht der Erklärungsempfänger das Risiko einer nicht fristgerechten Übermittlung der Erklärung. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung eines Dritten, so fällt ihm auch in diesem Fall das Risiko einer verspäteten Übermittlung zu12. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Empfangstheorie basiert auf einer sachgerechten Verteilung der mit der Übermittlung einer Erklärung zwischen Abwesenden zwangsläufig verbundenen Risiken des Verlusts, der Entstellung und der Verzögerung. Jeder Beteiligte soll das überwiegend von ihm zu beherrschende Risiko tragen. Mit dem Begriff des Zugangs ist dafür ein Zeitpunkt bezeichnet, der eine Zäsur bei der Risikoverteilung markiert. Ab diesem Moment endet das Übermittlungsrisiko des Erklärenden, während die Verantwortung für die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger bei diesem liegt13.

Dieser Grundsatz galt ursprünglich auch für die Wahrung einer gerichtlichen Klagefrist; Ausnahmen galten nur für die durch das Gericht vorzunehmenden Auslands- und öffentlichen Zustellungen14. Die gesetzliche Einführung der Zustellung von Amts wegen im amtsgerichtlichen Verfahren im Jahre 1909 entzog dieser Risikoverteilung die Grundlage, da nunmehr der Arbeitnehmer mit der Einreichung der Klageschrift die Herrschaft über die Zustellung an den Arbeitgeber verloren hatte. Dementsprechend konnte ihm das Risiko einer verspäteten Zustellung nicht mehr auferlegt werden. Dem trug die Einführung der Regelung von § 167 ZPO15 dadurch Rechnung, dass es für die Fristwahrung ausreichen sollte, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem von Gesetzes wegen mit der Zustellung allein betrauten Gericht einging. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs war ausgeführt, da die Zustellungen mit der Einführung des Amtsbetriebes „der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Parteien entzogen [werden], so muss Sorge dafür getragen werden, dass in den Fällen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich ist, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereiche“16.

Nachdem der Amtsbetrieb mit der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12.01.1943 auch für das landgerichtliche Verfahren eingeführt worden war, wurde im Jahre 1950 die bisher nur für die Amtsgerichte getroffene Regelung in § 261b Abs. 3 ZPO auch für das landgerichtliche Verfahren übernommen17. Diese Regelung hatte den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen, indem bestimmt wurde, dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht zurückwirken sollte18.

Dass die in § 167 ZPO geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Risikoverteilung zwischen dem Erklärenden und dem Empfänger der Erklärung allein auf dem Grundgedanken der Nicht-Zurechenbarkeit von Verzögerungen bei der gerichtlichen Zustellung beruht, zeigt sich auch in der Rechtsprechung zu dem an sich zeitbezogenen Merkmal „demnächst“. Tatsächlich wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht, wie der Wortlaut nahelegt, anhand des real verstrichenen Zeitraums zwischen Einreichung der Klage und ihrer Zustellung überprüft. Soweit der Erklärende nicht zu einer ihm und nicht dem Gericht zuzurechnenden Verzögerung beigetragen hat, wird selbst für Zeiträume von mehr als zwei Jahren angenommen, die Zustellung sei „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt. Das Tatbestandsmerkmal hat seine Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dagegen nahezu ausschließlich für den Fall einer zusätzlichen; vom Erklärenden verschuldeten Verzögerung der Zustellung. Denn eine Zustellung ist danach dann „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt, „wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten“19. Sinn und Zweck von § 167 ZPO erfordern, eine Zustellung als „demnächst“ anzusehen, „wenn die Partei … unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat“20. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar oder nur geringfügig, dh. nicht mehr als 14 Tage oder wenig darüber21 verzögert, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten22. So wird ein Mitverschulden des Erklärenden an einer – bei der gerichtlichen Zustellung verursachten – Verzögerung (zB fehlerhafte Anschriftenangabe, keine Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses) unter dem Tatbestandsmerkmal „demnächst“ geprüft, obwohl sich dies allein auf den verstrichenen Zeitraum und nicht auf dessen Verursachung durch den Erklärenden bezieht. Die dem Gericht oder den objektiven Verhältnissen anzulastenden Verzögerungen, welcher Dauer auch immer, bleiben dagegen im Regelfall ohne Auswirkungen auf die Anwendung des § 167 ZPO und werden bei der Berechnung der dem Anspruchsteller selbst anzulastenden Verzögerung – ggf. tageweise – herausgerechnet, und damit für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „demnächst“ gerade nicht herangezogen23. Diese Auslegung bestätigt den Charakter der Norm als typisierte Risikoverteilung nach den jeweiligen Sphären, wenn eine gerichtliche Zustellung notwendig ist.

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Der Wortlaut des § 167 ZPO begrenzt den Anwendungsbereich weiterhin dadurch, dass die zu wahrende Frist gerade „durch die Zustellung“ gewahrt werden soll24. Zustellung ist nach der Legaldefinition in § 166 Abs. 1 ZPO die förmliche Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person im Sinne der Zustellvorschriften der ZPO. Die prozessuale Zustellung als Staatshoheitsakt25 ist grundsätzlich zu trennen vom materiell-rechtlichen Zugang einer Willens- bzw. rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung. Die Zustellung verlangt weder eine Übergabe noch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Die in der zuzustellenden Urkunde enthaltenen materiell-rechtlichen Erklärungen sind als solche regelmäßig nicht Gegenstand der Zustellung. Geht es um die Geltendmachung einer Ausschlussfrist als rechtsgeschäftsähnliche Handlung26, kann der fristwahrende Zugang zwar „anlässlich“ oder „bei Gelegenheit“ der prozessualen Zustellung einer Klageschrift erfolgen, aber grundsätzlich nicht „durch“ die Zustellung. Grund der Fristwahrung ist der materiell-rechtlich innerhalb der Frist erfolgte Zugang der (formgerechten) rechtsgeschäftsähnlichen Handlung und nicht die prozessrechtlich wirksame Zustellung des Dokuments. Dies wird besonders deutlich am Beispiel solcher Erklärungen, deren Inhalt nicht in einem Klageantrag enthalten ist, sondern an anderer Stelle des Schriftsatzes, wie etwa sog. Schriftsatzkündigungen in Kündigungsrechtsstreitigkeiten27. Lediglich dann, wenn eine gerichtliche Geltendmachung zwingend vorgeschrieben ist, wie dies Tarifverträge mit einer sog. zweiten Stufe nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung häufig vorsehen, ist der Grund der Fristwahrung nach dem tarifvertraglichen Normbefehl die Zustellung der Klageschrift selbst. In diesem Fall wird die Frist „durch die Zustellung“ gewahrt. Dass das Vertrauen eines Erklärenden in den Wortlaut des § 167 ZPO auch bei materiell-rechtlichen Erklärungen schützenswert ist, wie der Bundesgerichtshof annimmt, bedeutet hingegen nicht, dass der juristische Kontext des Begriffs der „Zustellung“ außer Acht gelassen und ein allgemein-umgangssprachliches Verständnis unter Einschluss jedweder Form des Zugangs einer Erklärung zur – nahezu alleinigen – argumentativen Grundlage für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemacht werden kann.

Mit der klageweise Geltendmachung einer Forderung liegt nach Auffassung des Vierte Senats im Übrigen keineswegs die „stärkste Form der Geltendmachung“28 vor, wobei die Klageerhebung ohnehin keine „Form“ iSv. §§ 126 ff. BGB darstellt29. Für die Annahme eines Stufenverhältnisses in qualitativer Hinsicht besteht bei der Wahrung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen kein Anlass. Dies gilt insbesondere für Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, die zu ihrer gestaltenden Wirkung innerhalb einer bestimmten Frist ausgesprochen werden müssen. So ist die Erklärung einer fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB in einem dem Arbeitnehmer anschließend zugestellten Schriftsatz an das Arbeitsgericht keineswegs eine „stärkere Form“ des Ausdrucks des Willens, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, so dass auch insoweit die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht allein durch die – „fristgerechte“ – Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes gewahrt sein dürfte.

Auch § 132 Abs. 1 BGB iVm. §§ 191, 192, 167 ZPO zwingen nicht zu einer hiervon abweichenden Auslegung. Die vom Ersten Senat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 17.07.2008 vertretene Auffassung, bereits die Übergabe eines eine Willenserklärung enthaltenen Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher wahre – bei demnächstiger Zustellung – die Frist30, ist dort nicht näher begründet worden und wird im Schrifttum nicht allgemein geteilt31. Schon § 191 ZPO unterscheidet zwischen der zugelassenen und der vorgeschriebenen Parteizustellung. Bei der vorgeschriebenen Parteizustellung, etwa zur Wahrung der Vollziehungsfrist bei einer Unterlassungsverfügung gem. § 929 Abs. 2 ZPO, ist der Arbeitnehmer gesetzlich gezwungen, die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch zu nehmen. Dagegen kann § 167 ZPO nicht unbesehen auf Fälle angewendet werden, in denen das Tätigwerden des Erklärenden im eigenen Wirkungskreis nicht auf diese Weise begrenzt ist. Wenn der bloße Zugang einer materiell-rechtlichen Willenserklärung nach § 130 BGB „zur Fristwahrung“ genügt und es einer Zustellung nicht bedarf, kommt nach Auffassung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts eine „entsprechende Anwendung“ (§ 191 ZPO) jedenfalls nicht als Regelfall in Betracht32.

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Dies gilt besonders im Arbeitsrecht. Dort muss der Ablauf von materiell-rechtlichen Fristen von den dadurch Begünstigten zumeist in sicherer Weise selbst festgestellt werden können. Ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, muss nicht damit rechnen, dass ihm nach Ablauf der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung zugeht und er sich allein aufgrund der Regelungen über prozessuale Fristen so behandeln lassen muss, als sei sie ihm bereits vor Ablauf der Frist zugegangen, mit der Folge, dass für ihn kein materieller Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Gleiches gilt für den Zugang einer außerordentlichen Kündigung im Zeitraum von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigenden gem. § 626 Abs. 2 BGB oder für den Zugang einer nachträglichen Mitteilung der Schwangerschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, bei der im Übrigen die zweiwöchige Erklärungsfrist ihrerseits gerade mit dem Zugang der Kündigung beginnt. Außerordentlich problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen „nach Zugang der schriftlichen Kündigung“ Klage erheben muss, wenn man nicht zwei verschiedene Zugangszeitpunkte iSv. §§ 130, 132 BGB fingieren will. Der mit der Fristbestimmung verbundene Zweck besteht in diesen Fällen gerade darin, dem Empfänger einer solchen außergerichtlichen Erklärung Rechtssicherheit über den gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Eintritt der mit dem Verstreichen der Frist verbundenen Rechtsfolge zu geben. Deshalb ist aus Sicht des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichs die Begründung des Bundesgerichtshofes für seine Rechtsprechungsänderung mit „Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“33 nicht überzeugend. Gerade die Rechtssicherheit ist vom Bundesarbeitsgericht stets ausdrücklich und zutreffend für die gegenteilige Ansicht herangezogen worden34.

Es bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Klärung dieser allgemeinen Streitfrage. Denn der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellt im Ergebnis streitentscheidend darauf ab, dass es jedenfalls für die Wahrung einer tariflichen Verfall- oder Ausschlussfrist grundsätzlich erforderlich ist, dass das Geltendmachungsschreiben dem Empfänger zugegangen ist; § 167 ZPO findet in diesen Fällen regelmäßig keine Anwendung. Das ergibt sich – unter ergänzender Heranziehung der bereits dargelegten allgemeinen Gesichtspunkte – entscheidend aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts iVm. der Auslegung tariflicher Verfallfristenregelungen.

Tarifliche Ausschlussfristen sind seit jeher als dem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheiten anerkannt. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit35 und sollen zu der im Arbeitsleben besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte führen36. Sie haben einen Mahn, Warn- und Verständigungseffekt37. Mit ihrer Wirkung schaffen sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden38. So soll insbesondere im Fall noch ausstehender nicht erkennbarer Entgeltansprüche der Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer noch Forderungen erhebt39. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden40. Es ist der Zweck einer jeden tariflichen Ausschlussfrist zu erreichen, dass der Schuldner über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Forderung nicht länger als notwendig im Unklaren gelassen wird41. Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, innerhalb kurzer Fristen die Begründetheit seiner Ansprüche zu prüfen42. Die Parteien werden nach Fristablauf davon befreit, Rückstellungen zu bilden und Beweismittel vorzuhalten43. Ist – wie vorliegend – ein öffentlicher Arbeitgeber betroffen, soll er in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können44. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hat nach diesem Zweck regelmäßig das Interesse des Schuldners an rechtzeitiger Klarheit Vorrang45.

Dieser den tariflichen Verfallfristen von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Tarifautonomie zugewiesene allgemeine Zweck liegt auch der im Streitfall anzuwendenden Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L zugrunde46.

Der so von den Tarifvertragsparteien bestimmte Sinn und Zweck von Ausschlussfristen würde vereitelt, wenn der Schuldner des Anspruchs auch nach Ablauf der Frist eine – möglicherweise als „demnächst“ erfolgende – gerichtliche Zustellung des Geltendmachungsschreibens zu gewärtigen hätte.

Das ergibt sich schon daraus, dass die durch die – nicht erforderliche – Inanspruchnahme des Gerichts eingetretene Verzögerung zeitlich nicht einzugrenzen ist. Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt in zeitlicher Hinsicht keine absolute Grenze47. Auch eine mehrmonatige Verzögerung ist insoweit folgenlos48, da dieses Merkmal bereits grundsätzlich nicht der Bestimmung einer zeitlichen Begrenzung bei der Beurteilung einer Verzögerung durch das Gericht dient, sondern dem ganz anderen Element des Verschuldens des Erklärenden an einer weiteren, darüber hinausgehenden Verzögerung. Diese Auffassung führte in der Vergangenheit zu der Annahme einer fristwahrenden Zustellung nach teilweise erheblichen Zeiträumen zwischen Klageeingang und Zustellung, zB dreieinhalb Monate49, fast vier Monate50, fünf Monate51, fast acht Monate52, neun Monate53, zehn Monate54, neunzehn Monate55 und bis zu mehr als 28 Monate56.

Dem steht für die Wirkungsweise von außergerichtlichen tariflichen Ausschlussfristen die in der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gesicherte Auffassung entgegen, dass eine tarifliche Ausschlussfrist, die häufig nur zwei Monate beträgt (vgl. zB in der Bauwirtschaft § 14 Abs. 1 BRTV Bau), für eine klare und schnelle Klärung der wechselseitigen Ansprüche sorgen soll. Dieses Ziel ist dann evident nicht mehr gewahrt, wenn ein Schuldner – ohne jede Kenntnis einer Geltendmachung – gewärtigen muss, auch nach Ablauf eines Vielfachen der Ausschlussfrist von der Geltendmachung eines Anspruchs überrascht zu werden. Dies entspricht nicht dem den tariflichen Ausschlussfristen von den Tarifvertragsparteien beigemessenen Sinn und Zweck. Die Annahme der Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Wahrung tariflicher Verfallfristen durch ein außergerichtliches Schreiben vernachlässigt die Perspektive des Schuldners grundlegend57. Dabei sind die Verfallfristen vorwiegend zur Rechtssicherheit in seinem – jeweiligen – Bereich geschaffen worden. Die hierin zum Ausdruck kommende Absicht der Tarifvertragsparteien würde konterkariert, wenn gerade durch die Möglichkeit der in § 167 ZPO für fristenwahrende Zustellungen angelegten Rückwirkung auch bei der tariflichen Verfallfrist eine zusätzliche Rechtsunsicherheit geschaffen werden würde, die nach ihrem Willen für den Schuldner nur für einen ganz bestimmten, von ihnen selbst festgelegten Zeitraum besteht, dann aber endgültig beseitigt sein sollte.

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Im Übrigen differenzieren die Tarifvertragsparteien gerade bei Ausschlussfristen häufig zwischen der außergerichtlichen Geltendmachung als erster Stufe und der anschließenden gerichtlichen Geltendmachung als zweiter Stufe58. Dabei dient die erste Frist der schnellen Information über Inhalt und Umfang des erhobenen Anspruchs. Innerhalb der folgenden Klagefrist ist dann, dh. nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung klarzustellen, dass sich der Gläubiger damit nicht begnügen will59. Diese unterschiedliche Funktion der beiden Fristen lässt eine Anwendung des für die gerichtliche Geltendmachung vorgesehenen § 167 ZPO bereits auf der ersten Stufe der außergerichtlichen Geltendmachung nicht zu.

Es kommt hinzu, dass die fristwahrende Wirkung gem. § 167 ZPO auch dann noch angenommen wird, wenn es – über eine ggf. mit der Zustellung verbundenen Verzögerung hinaus – aufgrund schuldhaften Verhaltens des Erklärenden zu einer weiteren Verspätung bei der Zustellung kommt60. In der konkreten Anwendung führt diese Rechtsprechung dazu, dass verschuldete – weitere – Verzögerung in einem Umfang von 14 Tagen61 als nicht hindernd angesehen wird, von einer „demnächstigen“ Zustellung auszugehen62. Schaltet der Anspruchsteller ein Mahnbescheidsverfahren vor, hat er selbst nach von ihm verschuldeter Zurückweisung des Antrags einen weiteren Monat Zeit für die Klageerhebung, um die fristwahrende Wirkung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids – und nicht die anschließende Klageeinreichung – herbeizuführen (§ 691 Abs. 2 ZPO).

Dies verdeutlicht den Unterschied zu der Einhaltung der tariflichen Verfallfristen. Hier bestehen – wie dargelegt aus gutem Grund – strenge Regelungen zu deren Wahrnehmung, die stets innerhalb der Frist erfolgen muss63. Selbst eine schuldlose Versäumung der Frist, soweit sie nicht durch widersprüchliches Verhalten des Schuldners hervorgerufen wurde64, führt zum Verfall des Anspruchs65, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vorgesehen, dass eine nicht zu vertretende Verzögerung sich nicht auswirken soll66. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt grundsätzlich nicht in Betracht67. Umso mehr muss dies für einen vom Anspruchsteller verschuldeten – auch nur kurzfristig – verspäteten Zugang des Schreibens beim Schuldner gelten. Damit lässt sich die Folgenlosigkeit desselben Verhaltens bei der – nicht erforderlichen – Wahl der Zustellung durch ein Gericht nicht vereinbaren.

Der Vierte Senat sieht sich im vorliegenden Fall auch nicht gehalten, die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG oder dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 ArbGG vorzulegen.

Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt nicht in Betracht. Dieser entscheidet nur, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senat abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vierte Senat bezieht seine Auffassung der Nichtanwendbarkeit von § 167 ZPO streitentscheidend letztlich auf tarifvertragliche Verfallfristen und die auf sie zutreffenden Besonderheiten des Arbeitsrechts. Im Übrigen hat auch der Erste Senat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.07.2008 selbst darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit von Ausnahmen einer Rückwirkung gem. § 167 ZPO sieht, die sich aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Fristenregelung begründen können68.

Es bedarf auch nicht der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts gem. § 45 ArbGG. Dessen Voraussetzungen liegen gleichfalls nicht vor.

Der Vierte Senat setzt die bisherige Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts – mit Ausnahme des Achten Senats für die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG – fort. Auch der Dritte Senat hat in der – nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ergangenen – Entscheidung vom 21.10.2014 für die von ihm zu beurteilende Rügefrist nach § 16 BetrAVG an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten69.

Soweit der Achte Senat § 167 ZPO bei einer außergerichtlichen Geltendmachung gem. § 15 Abs. 4 AGG für anwendbar erachtet hat70, ist eine entscheidungserhebliche Divergenz zum hier entscheidenden Vierten Senat nicht gegeben. Der Achte Senat hat seine Entscheidung zu der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten zweimonatigen Geltendmachungsfrist getroffen. Er hat sich der im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehenden geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch ausdrücklich nur für den Fall eines Anspruchs nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG angeschlossen, namentlich aufgrund des besonderen Fristbeginns in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG sowie wegen § 15 Abs. 5 AGG, wonach Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Deshalb trete zwei Monate nach Ablehnung einer Bewerbung kein umfassendes Ende von Geltendmachungsmöglichkeiten ein und der Arbeitgeber müsse aus diesem Grund Beweismittel ohnehin länger zur Dokumentation aufbewahren71. Dabei hat der Achte Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er über die Anwendung von § 167 ZPO in anderen Bereichen des Arbeitsrechts nicht zu entscheiden hatte72. Aufgrund dieser Besonderheiten besteht mit der hiesigen Senatsentscheidung über die Einhaltung einer tariflichen Verfallfrist durch ein außergerichtliches Geltendmachungsschreiben keine Divergenz zum Achten Senat.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 421/15

  1. st. Rspr., vgl. schon BAG 15.03.1960 – 1 AZR 464/57, zu III der Gründe[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BAG 11.07.1990 – 5 AZR 609/89, zu III 2 a der Gründe, BAGE 65, 264[]
  3. vgl. nur BAG 11.10.2000 – 5 AZR 313/99, zu II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 96, 28; 11.12 2003 – 6 AZR 539/02, zu I 1 a der Gründe, BAGE 109, 100[]
  4. vgl. nur BGH 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, zu II 2 und 3 der Gründe; 11.10.1974 – V ZR 25/73, zu II 2 der Gründe; aus der Literatur Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 167 Rn. 3; Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 167 Rn. 2; MünchKomm-ZPO-Lüke 1. Aufl. § 270 Rn. 21 und 26; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 75 Rn. 8[]
  5. BAG 19.06.2007 – 1 AZR 541/06, Rn. 31; 25.09.1996 – 10 AZR 678/95, zu II 3 und 4 der Gründe; 8.03.1976 – 5 AZR 361/75, zu 3 a der Gründe; 18.01.1974 – 3 AZR 3/73, zu II 3 der Gründe, BAGE 25, 475; 4.11.1969 – 1 AZR 141/69, zu 1 der Gründe; ebenso noch 21.06.2012 – 8 AZR 188/11, Rn. 27, BAGE 142, 143, für die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, unter Berufung auf 8.03.1976 – 5 AZR 361/75, zu 3 a der Gründe[]
  6. vgl. nur BAG 8.03.1976 – 5 AZR 361/75 – aaO; 4.11.1969 – 1 AZR 141/69, zu 1 der Gründe[]
  7. I ZR 109/05, Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 10/14, Rn. 28[]
  8. vgl. BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 25, aaO[]
  9. BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 14, BAGE 148, 158[]
  10. BAG 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, Rn. 16 ff., BAGE 149, 326[]
  11. vgl. BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 17, 21, BAGE 148, 158; 26.02.2003 – 5 AZR 223/02, zu II 3 a der Gründe, BAGE 105, 181[]
  12. so schon BAG 8.03.1976 – 5 AZR 361/75, zu 3 b der Gründe[]
  13. so zutreffend Staudinger/Reinhard Singer/Jörg Benedict BGB 2012 § 130 Rn. 8[]
  14. vgl. dazu det. BAG 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, Rn. 34, BAGE 143, 50[]
  15. früher: § 270 Abs. 3 aF bzw. § 261b Abs. 3 aF bzw. § 496 Abs. 3 ZPO aF[]
  16. Verhandlungen des Reichstages 1908 Bd. 246 Aktenstück Nr. 735 S. 4568[]
  17. vgl. Amtliche Begründung der Vereinheitlichungsnovelle von 1950, Anlage 1a der BT-Drs. 1/530 S. 17, wonach der neu eingefügte § 261b ZPO „eine Folge des Amtsbetriebes“ ist[]
  18. zu dieser Entstehungsgeschichte BGH 8.11.1979 – VII ZR 86/79, zu II 2 a der Gründe, BGHZ 75, 307[]
  19. so aus jüngster Zeit beispielhaft BGH 25.09.2015 – V ZR 203/14; ebenso 10.07.2015 – V ZR 154/14, Rn. 5; 20.05.2015 – IV ZR 127/14, Rn. 25; 5.11.2014 – III ZR 559/13; 15.11.2012 – I ZR 86/11; ebenso BAG 20.02.2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 35, BAGE 147, 227 für eine Kündigungsschutzklage[]
  20. BGH 3.09.2015 – III ZR 66/14, Rn. 15 mwN[]
  21. vgl. nur BGH 30.03.2012 – V ZR 148/11, Rn. 7 mwN[]
  22. BGH 12.01.2016 – II ZR 280/14, Rn. 10 mwN[]
  23. beispielhaft BGH 10.07.2015 – V ZR 154/14, Rn. 6 und 8 f.; vgl. weiter instruktiv zB die Kasuistik bei Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 167 Rn. 15 und bei MünchKomm-ZPO/Häublein 4. Aufl. § 167 Rn. 9 bis 16[]
  24. so grundsätzlich auch Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 167 Rn. 6[]
  25. so Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 72 Rn. 3[]
  26. vgl. BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 21, BAGE 148, 158[]
  27. vgl. dazu Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 123 Rn. 18[]
  28. so aber BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 25, BGHZ 177, 319; BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn.20, BAGE 148, 158[]
  29. zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen durch Telefax BAG 11.10.2000 – 5 AZR 313/99, BAGE 96, 28 und durch E-Mail BAG 7.07.2010 – 4 AZR 549/08, BAGE 135, 80[]
  30. arg. § 130 iVm. § 132 Abs. 1 BGB iVm. §§ 191, 192 iVm. § 167 ZPO, BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 24, BGHZ 177, 319[]
  31. zB Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1819; Boemke jurisPR-ArbR 40/2014 Anm. 2; Gehlhaar NZA-RR 2011, 169, 172; ausf. Schumann FS Stürner 2013 Bd. I S. 541, 573 ff.; iE auch Däubler/Zwanziger TVG 3. Aufl.2012 § 4 Rn. 1159; Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl.2015 § 209 Rn. 39; JKOS/Jacobs Tarifvertragsrecht 2. Aufl.2013 § 7 Rn. 178; ebenso für die Wahrung kündigungsrechtlicher Fristen Mues in Mues/Eisenbeis/Laber Handbuch Kündigungsrecht 2. Aufl. Teil 1 Rn.201[]
  32. Stein/Jonas/Roth aaO; ähnlich Boemke aaO[]
  33. BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 25, BGHZ 177, 319; ihm folgend BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn.20, BAGE 148, 158[]
  34. vgl. nur BAG 17.06.1998 – 2 AZR 336/97, zu II 1 der Gründe, BAGE 89, 149; 19.06.1986 – 2 AZR 565/85, zu B III 2 der Gründe, zur Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG; 8.03.1976 – 5 AZR 361/75, zu 4 c der Gründe[]
  35. st. Rspr., vgl. nur BAG 18.02.2016 – 6 AZR 628/14, Rn. 16 mwN[]
  36. BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19, als eine der „im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“ iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB[]
  37. BAG 22.01.2008 – 9 AZR 416/07, Rn. 34 mwN[]
  38. BAG 7.07.2010 – 4 AZR 549/08, Rn. 94 mwN, BAGE 135, 80[]
  39. BAG 8.06.1983 – 5 AZR 632/80, zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 71[]
  40. BAG 28.07.2010 – 5 AZR 521/09, Rn. 18, BAGE 135, 197; 18.08.2011 – 8 AZR 187/10, Rn. 26; 14.03.2012 – 10 AZR 172/11, Rn. 40[]
  41. BAG 4.11.1969 – 1 AZR 141/69, zu 1 der Gründe[]
  42. BAG 10.12 2013 – 9 AZR 494/12, Rn. 14[]
  43. BAG 14.01.2009 – 5 AZR 154/08, Rn. 15; 16.01.2013 – 10 AZR 863/11, Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18.02.2016 – 6 AZR 628/14 – aaO[]
  44. BAG 18.11.2004 – 6 AZR 512/03, zu 4 der Gründe[]
  45. Weyand Ausschlussfristen im Tarifrecht Kapitel 6 Rn. 99 mwN[]
  46. vgl. BeckOK TV-L/Bepler Stand 1.03.2016 § 37 Rn. 2; Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 37 TV-L Rn. 3; Bredemeier/Neffke/Gerretz TVöD/TV-L 4. Aufl. § 37 TV-L Rn. 2[]
  47. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 869/13, Rn. 46, BAGE 150, 22; 20.02.2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 35, BAGE 147, 227, jeweils mwN[]
  48. BAG 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, Rn. 31 mwN, BAGE 143, 50[]
  49. BGH 22.06.1993 – VI ZR 190/92, zu II 2 der Gründe[]
  50. BGH 31.10.2000 – VI ZR 198/99, zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358[]
  51. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 741/13, Rn. 53; BGH 12.07.2006 – IV ZR 23/05, Rn. 17, BGHZ 168, 306[]
  52. BGH 11.02.2011 – V ZR 136/10, Rn. 6[]
  53. BGH 7.04.1983 – III ZR 193/81, zu II 1 der Gründe[]
  54. BAG 15.02.2012 – 10 AZR 711/10, Rn. 46; BGH 26.09.1957 – II ZR 267/56, zu II 1 a der Gründe, BGHZ 25, 250[]
  55. BAG 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50[]
  56. OLG Frankfurt 18.08.1987 – 3 UF 255/86[]
  57. zur Bewertung der Interessen von Gläubiger und Schuldner in der neuen Rspr. des BGH ausf. Schumann FS Stürner S. 541, insbes. 566 ff.[]
  58. vgl. zB im Bereich der Bauwirtschaft § 14 BRTV Bau[]
  59. BAG 22.01.2008 – 9 AZR 416/07, Rn. 34; 23.02.1977 – 3 AZR 764/75, zu 4 der Gründe[]
  60. vgl. dazu oben unter B II 5 b bb (3). Diese müssen sich „in einem hinnehmbaren Rahmen“ halten ((so die Formulierung bei BGH 3.02.2011 – V ZR 44/11; BAG 20.02.2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 35, BAGE 147, 227[]
  61. so bei BGH 10.02.2011 – VII ZR 185/07, Rn. 8 mwN; 16.01.2009 – V ZR 74/08, Rn. 16, BGHZ 179, 230 unter Bezugnahme auf 20.04.2000 – VII ZR 116/99 – und 25.11.1985 – II ZR 236/84[]
  62. für die Grenze von einem Monat – weiterer – Verzögerung vgl. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 869/13, Rn. 46, BAGE 150, 22; BGH 27.04.2006 – I ZR 237/03, Rn. 17 mwN[]
  63. BAG 8.03.1976 – 5 AZR 361/75, zu 3 c der Gründe: „der Natur der Sache nach starre Regelung einer Ausschlussfrist“[]
  64. vgl. dazu zB BAG 18.08.2011 – 8 AZR 187/10, Rn. 46 mwN[]
  65. für § 37 TV-L: BeckOK TV-L/Bepler § 37 Rn. 1[]
  66. zB im Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 18.12 2003 § 19 Abs. 4[]
  67. BAG 18.11.2004 – 6 AZR 651/03, zu 4 der Gründe, BAGE 112, 351[]
  68. BGH 17.07.2008 – I ZR 109/05, Rn. 25 mwN, BGHZ 177, 319[]
  69. BAG 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, Rn. 37 ff., BAGE 149, 326[]
  70. BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 23 ff., BAGE 148, 158[]
  71. BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 26 ff., aaO; anders zur Reichweite der Ausschlussfrist dagegen noch 21.06.2012 – 8 AZR 188/11, Rn. 51, BAGE 142, 143[]
  72. BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 24, aaO[]
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