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Übergriffe in der Jugendwohngruppe

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28. Februar 2011 | Arbeitsrecht

Einer Bereichsleiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche kann nicht deswegen gekündigt werden, weil es in einer Wohngruppe durch einen ihr unterstellten Mitarbeiter zu Übergriffen auf die schutzbefohlenen Jugendlichen kommt.

Die Klägerin des jetzt vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Falls war seit dem 1. April 1993 zunächst als Psychologin und ab 2005 als Bereichsleiterin für fünf Wohngruppen mit 40 Mitarbeitern für die Beklagte, eine gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung tätig. Die Betreuung in einer Wohngruppe orientierte sich an einem sog. „Intra-act-plus-Konzept“. Dieses sieht als Reaktion auf fremdaggressives Verhalten differenzierte Belohnungs- und Bestrafungstypen vor. Im Rahmen dieses Konzepts kam es im April und Mai 2008 zu massiven Übergriffen und Misshandlungen anvertrauter Schutzbefohlener durch Mitarbeiter der Beklagten. An diesen Übergriffen war die Klägerin nicht beteiligt. Die Beklagte hat der Klägerin aber vorgeworfen, ihren Kontrollpflichten als zuständiger Bereichsleiterin nicht nachgekommen zu sein, um die „erzieherischen“ Grenzüberschreitungen zu unterbinden. Sie habe nach dem Vortrag der Beklagten zudem jedenfalls zunächst Kenntnis von den Vorfällen gehabt, ohne die Geschäftsleitung zu informieren. Spätestens am 26. Mai 2008 informierte die Klägerin die damalige Geschäftsführung. Die mittlerweile neue Geschäftsführung der Beklagten hat die Vorfälle im August 2009 untersucht und als Ergebnis die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2009 fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31. März 2010 gekündigt.

Wie schon erstinstanzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf1 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung stattgegeben. Der Klägerin konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie vor Unterrichtung der damaligen Geschäftsleitung positive Kenntnis von den Vorfällen hatte. Ob sie gegen ihre Kontrollpflichten verstieß, ließ das Landesarbeitsgericht offen. Es hätte insoweit vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung bedurft.

Der ebenfalls gestellte Weiterbeschäftigungsantrag dagegen wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin ist derzeit aufgrund einer inzwischen ergangenen öffentlich-rechtlichen Auflage des Landschaftsverbands Rheinland an die Beklagte, die Klägerin bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu beschäftigen, rechtlich nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 – 16 Sa 1016/10

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 – 7 Ca 7399/09

 

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