Unzureichende Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die Durchgriffshaftung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung.

Unzureichende Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die Durchgriffshaftung

Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB[↑]

Eine Haftung der Geschäftsführer nach § 311 Abs. 3 BGB wegen des Verhaltens der Geschäftsführer bei der Begründung der Altersteilzeitverhältnisse scheidet aus. Nach § 311 Abs. 3 BGB entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis mit dem Dritten, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst1. Selbst wenn die Geschäftsführer bestehende Aufklärungspflichten verletzt haben sollten, scheidet eine persönliche Haftung der Geschäftsführer aus. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht die Geschäftsführer, sondern die von ihnen gesetzlich vertretene Gemeinschuldnerin. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB regelmäßig gegen den Vertretenden und nicht gegen den Vertreter2. Nur ausnahmsweise haften Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Das setzt voraus, dass der Vertreter entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat3.

Der Arbeitnehmer beruft sich vorliegend nicht darauf, dass er aufgrund seines Vertrauens in die Person der Geschäftsführer davon ausgegangen ist, dass seine im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche von der Arbeitgeberin erfüllt werden.

Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter[↑]

Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist auch nicht nach dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gerechtfertigt.

Soweit die Ansicht vertreten wird, der jeweilige Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Gemeinschuldnerin (Arbeitgeberin) entfalte jeweils bezüglich der Frage der vorzunehmenden Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG Schutzwirkung zu Gunsten der betroffenen 136 Arbeitnehmer, so vermag das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern dem nicht zu folgen.

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Zwar ist anerkannt, dass auch dritte Personen, die nicht unmittelbar an einem Vertrag beteiligt sind, in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen werden können4. Dies setzt jedoch neben der notwendigen Leistungsnähe weiter voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gegeben sein muss. Ein solches Schutzbedürfnis ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn dem Dritten – hier der Arbeitnehmerin – ein eigener vertraglicher Anspruch – gleich gegen wen – zusteht, der über den selben bzw. einen gleichwertigen Inhalt verfügt5.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen kommt eine Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht in Betracht. Dieses Ergebnis folgt einerseits bereits aus der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft auf ausschließlich das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbhG in Verbindung mit der in § 43 GmbHG normierten Innenhaftung eines Geschäftsführers.

Angesichts des aufgezeigten gesetzgeberischen Hintergrundes können einem Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls grundsätzlich keine Schutzwirkungen zu Gunsten der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer entnommen werden. Denn der Vertrag zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt – wenn nicht ausnahmsweise weitergehende Vereinbarungen getroffen werden – die Rechte und Pflichten zwischen diesen Vertragsparteien und sieht im Fall von Vertragspflichtverletzungen gegebenenfalls eine Innenhaftung (§ 43 GmbHG) vor. Im Außenverhältnis verbleibt es gegenüber den sonstigen Vertragspartnern der Gesellschaft bei der ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG. Nach diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben vermag ein Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls dem Grunde nach keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zu entfalten. Davon geht offenbar im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst aus. Denn die mit § 7e Abs. 7 SGB IV eingeführte Durchgriffshaftung auf die Organe einer juristischen Person wäre ansonsten überflüssig gewesen.

Zudem verfügt der Arbeitnehmer nicht über das notwendige Schutzbedürfnis im oben genannten Sinn. Denn auch der Arbeitnehmer stellt nicht in Abrede, dass diesbezüglich direkte Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegen die Gemeinschuldnerin (Arbeitgeberin) selbst bestehen. Die vom Arbeitnehmer vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Frage der notwendigen Schutzbedürftigkeit dritter Personen nicht auf der Grundlage einer diesbezüglichen Auslegung des Vertrages zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu beantworten wäre, sondern vielmehr von der zu erzielenden – zufälligen – (Befriedigungs-)quote nach Abwicklung und Abschluss eines Insolvenzverfahrens abhängig wäre. Ein solches Ergebnis vermag nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern rechtlich nicht zu überzeugen.

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Drittschadensliquidation[↑]

Auch die Voraussetzungen für eine Haftung der Geschäftsführer nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sind nicht gegeben.

Im Rahmen einer Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, fremden Schaden geltend, wobei er seinen Anspruch an den wirtschaftlich geschädigten Dritten abzutreten hat. Damit soll verhindert werden, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht6.

Die genannten Vorgaben sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation hier bereits an der unter I. 2. beschriebenen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG scheitert, ist jedenfalls die Voraussetzung einer zufälligen Schadensverlagerung nicht gegeben. Denn der Schaden – sofern man mit der Arbeitnehmerin von einer fehlenden Insolvenzsicherung ausgeht – ist von vornherein bei den betroffenen 136 Arbeitnehmern angesiedelt und entstanden, verbunden mit einem daraus resultierenden Ersatzanspruch unmittelbar gegen die Gemeinschuldnerin. Mithin sind Anhaltspunkte für eine zufällige Schadensverlagerung nicht erkennbar. Der Schaden ist – wenn er denn zu bejahen ist – unter Verletzung der Pflichten der Gemeinschuldnerin aus den jeweiligen Arbeitsverträgen originär bei den betroffenen Arbeitnehmern und mithin bei der Arbeitnehmerin mit der Folge daraus resultierender Ersatzansprüche gegen die Gemeinschuldnerin entstanden. Vereinfacht gesagt ist es für die rechtliche Argumentation der Arbeitnehmerin erforderlich, die Voraussetzung der zufälligen Schadensverlagerung durch das Erfordernis einer notwendigen Verlagerung des Insolvenzrisikos zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin ist mithin keine vergleichbare Interessenkonstellation mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation gegeben. Vielmehr geht es der Arbeitnehmerin um eine Erweiterung der Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation auf einen bisher nicht umfassten Sachverhalt. Dafür besteht aber nach Auffassung des Gerichts angesichts des anerkannt restriktiven Anwendungsbereiches der Drittschadensliquidation keine Rechtsgrundlage.

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Deliktische Schadensersatzansprüche[↑]

Deliktische Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin gegen die Geschäftsführer sind ebenfalls nicht gegeben.

Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da ein Wertguthaben, welches ein Arbeitsnehmer in der Altersteilzeit angespart hat, kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt.

Eine Haftung der Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8a Abs. 1 AltTZG kommt nicht in Frage. Zwar stellt § 8a AltTZG ein Schutzgesetz im Verhältnis zum Arbeitgeber dar. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Gemeinschuldnerin (Arbeitgeberin). Die Vorschrift begründet keine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehlt der besondere Haftungsgrund, da diese keine Normadressaten sind.

Schließlich bietet der Vortrag der Arbeitnehmerin keinerlei Anhaltspunkte für eine Haftung der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB.

Dies gilt ebenso für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch hier biete der Sachverhalt keinerlei Hinweise.

Erstattung des erdienten Wertguthabens, § 7e Abs. 7 SGB IV[↑]

Die Arbeitnehmerin verfügt gegen die Geschäftsführer nicht über einen Anspruch auf Erstattung des – erdienten – Wertguthabens gemäß § 7e Abs. 7 SGB IV.

Denn nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern erstreckt sich die Möglichkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV nicht auf unterlassene Insolvenzsicherungen aus Altersteilzeitverhältnissen im Sinne von § 8a AltTZG.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz AltTZG findet § 7e SGB IV keine Anwendung. Ob diese Bestimmung nur auf den spezialgesetzlichen Vorrang der Regelungen des § 8a AltTZG im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber hinweist oder auch die Durchgriffshaftung des organschaftlichen Vertreters nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausschließt, ist umstritten7.

Die Kammer ist in Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Regelungsmaterien von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits mit jeweils abschließenden gesetzlichen Normierungen abweichend voneinander geregelt. Nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG ist eine Anwendbarkeit des § 7e SGB IV ausnahmslos nicht gegeben. Ansonsten hätte eine textliche Klarstellung – z. B.: mit Ausnahme des § 7e Abs. 7 SGB IV – nahe gelegen. Soweit die klagende Partei die Auffassung vertritt, auf der Grundlage des unergiebigen Wortlautes des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG biete die Gesetzessystematik bereits überwiegende Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV, jedenfalls sei sie aber nach verfassungskonformer Auslegung geboten, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

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Sowohl nach Sinn und Zweck als auch nach der zu Grunde liegenden Gesetzessystematik der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen andererseits lässt sich ein vom Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Dies gilt im Übrigen auch für die Formulierungen in der Gesetzesbegründung8.

Zunächst ist offenbar auch der Gesetzgeber insoweit von zu differenzierenden Regelungsmaterien ausgegangen, als in der vorbenannten Bundestags-Drucksache auf Seite 11 ausgeführt wird: „Der auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittene Insolvenzschutz im Altersteilzeitgesetz ist für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für all die bisweilen völlig unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar. Daneben unterliegt der normierte Anspruch auf Sicherheitsleistung wie alle vergleichbaren Rechtshandlungen der Insolvenzanfechtung und bietet für das Wertguthaben selbst keinen hinreichenden Insolvenzschutz. Im Übrigen muss der Insolvenzschutz anders als bei der Altersteilzeit in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein, so dass die Anforderungen hieran in besonderer Weise zugeschnitten werden müssen.“

Es entspricht mithin dem Willen des Gesetzgebers, für Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV jeweils unterschiedlich ausgestaltete Insolvenzschutzregelungen treffen zu wollen. In Kenntnis der Problematik um eine fehlende Durchgriffshaftung hat der Gesetzgeber nicht nur auf die Aufnahme einer in § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV vergleichbaren Regelung in § 8a AltTZG verzichtet, sondern darüber hinaus den § 7e SGB IV ausdrücklich und ausnahmslos für nicht anwendbar erklärt und diesbezüglich konsequent in der Gesetzesbegründung § 8a AltTZG als „lex speczialis“ zu § 7e SGB IV erklärt9. Danach finden lediglich im Übrigen die Wertguthabenvorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Die weiteren Ausführungen zu Artikel 2 enthalten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Anwendung von § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV auf die Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG.

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Schließlich bestehen auch gesetzessystematische Bedenken gegen eine Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen des § 8a AltTZG. Der Schutzumfang des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV (Schutz vor Verringerung und Verlust des erdienten Wertguthabens) entspricht nicht dem Versicherungsschutz nach § 8a AltTZG. Die Vorgaben des § 8a Abs. 2 AltTZG finden in § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV keine Berücksichtigung. Hätte der Gesetzgeber eine Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 7e Abs. 7 SGB IV auf § 8a AltTZG beabsichtigt, so wäre eine Ergänzung um die Schadensdefinition bei fehlender Insolvenzsicherung in Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell geboten gewesen. Auch diesbezüglich lässt die Gesetzesbegründung keinerlei Rückschlüsse zu.

Es ist auch kein anderes Ergebnis im Rahmen einer vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung wegen Besorgnis der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten10. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz wird bei der hier vertretenen Auffassung nicht tangiert. Dieser verbietet grundsätzlich die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Ein solcher Tatbestand ist aber vorliegend bereits deshalb – ungeachtet des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes – nicht gegeben, weil es sich bei der gesetzlich ausgestalteten Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG einerseits und solchen aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 7e SGB IV andererseits nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Die Kammer hält dies bezüglich an ihrer Rechtsauffassung aus den am 11.02.2015 verkündeten Parallelentscheidungen fest. Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen können sofort abgewickelt werden, wenn es an einer – hinreichenden – Insolvenzsicherung fehlt, da es lediglich um Beträge geht, die in der Vergangenheit durch den Arbeitnehmer erdient und angespart worden sind und zwar in der Regel ohne Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber. Im Falle von Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell stellt sich dementgegen das Problem, dass für die Vergangenheit Aufstockungsleistungen gezahlt worden sind und im Blockmodell die angesparten Wertguthaben sukzessiv während der Freistellungsphase verbraucht werden sollen. In diesen Fällen ist die sofortige Abwicklung im Fall einer nicht bestehenden bzw. nicht nachgewiesenen Insolvenzsicherung gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Auf Grund der Zukunftswirkung sieht § 8a Abs. 4 AltTZG deshalb in Abweichung von § 7e SGB IV einen sofortigen und durchsetzbaren Sicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe des bestehenden Wertguthabens vor, so dass es offenbar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keiner gesteigerten Schutzmaßnahme im Wege der Verankerung einer Durchgriffshaftung nach dem Vorbild des § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV bedarf.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 3 Sa 132/14

  1. BAG, Urteil vom 13.02.2007 – 9 AZR 106/06[]
  2. BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 206/06[]
  3. BAG, Urteil vom 23.10.2010 – 9 AZR 44/09; vom 13.02.2007 – 9 AZR 207/06; vom 21.11.2006 –9 AZR 206/06[]
  4. BGH vom 02.07.1996 – X ZR 104/94 11[]
  5. BGH vom 02.07.2006, a. a. O., Rn. 17, 18; a. A. Deinert, „zur Haftung organschaftlicher Vertreter für unzureichende Insolvenzsicherung von Altersteilzeitkonten“, RdA 2014, Seite 327, 335[]
  6. BAG vom 18.07.2006 – 1 AZR 578/05 15[]
  7. unentschieden BAG vom 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 54[]
  8. BT-Drs. 16/10289, Seite 10 bis 20[]
  9. BT-Drs. 16/10289, Seite 20 zu Artikel 2[]
  10. a. A. Deinert, a. a. O., Seite 333[]