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Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

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25. März 2009 | Arbeitsrecht

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Sache Schultz-Hoff1 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Dieser Entscheidung des EuGH hat jetzt das Bundesarbeitsgericht Rechnung getragen und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bisher hat das BAG § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG stets so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält das BAG nun nicht mehr fest.

Die Klägerin in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.

Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u.a. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Das BAG hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff2 besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07

  1. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 -
  2. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2006 – 12 Sa 486/06 -

 

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