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Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit

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10. Januar 2012 | Arbeitsrecht, Im Brennpunkt

Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall war der Kläger von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrt die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat dem Kläger Abgeltungsansprüche nur für das Jahr 2009 zugesprochen. Es hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG geht der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 hat das Bundesarbeitsgericht im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden2, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Nach der Entscheidung des EuGH vom 22. November 20113 ist eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Kammern Freiburg) 21.12.2011 – 10 Sa 19/11

  1. EuGH 20.01.2009 – C-350/06 [Schultz-Hoff]
  2. BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07
  3. EuGH 22.11.2011 – C-214/10

 

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