Vergleich im Kündigungsschutzverfahren – und die versäumte Klagefrist des Insolvenzplans

Eine im Insolvenzplan wirksam enthaltene; vom Arbeitnehmer aber nicht eingehaltene Ausschlussfrist hindert nicht die Durchsetzung der Planquote mit der Leistungsklage1.

Vergleich im Kündigungsschutzverfahren – und die versäumte Klagefrist des Insolvenzplans

Ein Schadensersatzanspruch aus § 113 Satz 3 InsO besteht aber gleichwohl nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Arbeitgeberin, sondern durch den im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich beendet wurde. Das schließt den Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO aus.

Der Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht nur, wenn der Verwalter „kündigt“. Voraussetzung ist also, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters bzw. in der Eigenverwaltung des Schuldners und nicht durch einen anderen Beendigungstatbestand endet, der die Kündigung gegenstandslos macht2.

Ein Vergleich iSv. § 779 BGB hat zwar grundsätzlich keine schuldumschaffende Wirkung. Er ändert aber das ursprüngliche Schuldverhältnis insoweit, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden. Dies gilt auch für Prozessvergleiche3.

Die Parteien haben in dem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 3 InsO, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden soll. Sie haben insoweit mit dem Prozessvergleich, der eine Doppelnatur hat, materiell-rechtlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte nicht mehr aufgrund der einseitigen Willenserklärung der Beklagten mit der gesetzlichen Höchstfrist, sondern zu einem späteren, einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt enden. Die Kündigung war damit gegenstandslos geworden und durch den Prozessvergleich als neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand ersetzt worden.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 558/14

  1. BAG 19.11.2015 – 6 AZR 559/14[]
  2. BAG 25.04.2007 – 6 AZR 622/06, Rn. 18 f., 24, BAGE 122, 197[]
  3. BGH 8.03.2012 – IX ZR 51/11, Rn. 33, 35; 23.06.2010 – XII ZR 52/08, Rn. 15[]