Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit
Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis weder der gesetzlichen Verjährung noch (im öffentlichen Dienst) der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er der gesetzlichen Verjährung sowie der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 20091 ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis – nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten2.
§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelungen, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden3.
Der aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs entgegenstehen. Jedoch ist auch das Vertrauen privater Arbeitgeber, gegenüber denen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht unmittelbar wirkt, seit 24. November 1996 nicht länger schutzwürdig. Die Grundlage des Vertrauens in den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (vgl. Art. 7 und 18 Abs. 1 Buchst. a, ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) mit dem 23. November 1996 zerstört (vgl. zu den Fragen innerstaatlichen Vertrauensschutzes im Einzelnen: BAG 23.03.2010 – 9 AZR 128/09, Rn. 96 ff. mwN, NZA 2010, 810)).
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 16. September 2010 – 5 Ca 563/09
- EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1↩
- grundlegend BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07, Rn. 47 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39↩
- vgl. zu den Einzelheiten der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion ausführlich: BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07, Rn. 59 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39↩




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