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Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland

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31. Mai 2011 | Arbeitsrecht

Ist für einen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich, so ist die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird.

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitgeber ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht. Dem Kläger, einem Vertriebsingenieur, wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.

Wie in der Vorinstanz schon vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg –1 hatte die Kündigungsschutzklage nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg:

Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt. Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, war vorliegend nicht zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10

  1. LAG Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2009 – 22 Sa 45/09

 

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