Vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds

Eine Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds ist erst per gerichtlicher rechtskräftiger Entscheidung wirksam.

Vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds

Ein Betriebsratsmitglied ist erst aus dem Amt ausgeschlossen, wenn seine Amtsenthebung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht. Die vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds im Wege einer einstweiligen Verfügung ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vorliege, sondern kommt erst in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die ein Belassen im Amt als unzumutbar für das Betriebsratsgremium, den Arbeitgeber und/oder die Belegschaft erscheinen lassen.

Bei der Frage, ob eine beantragte Maßnahme nötig im Sinne des § 940 ZPO ist, sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn Gegenstand des Antrags nicht die Sicherung eines Anspruchs ist, sondern bei Erlass der einstweiligen Verfügung bereits der mit dem Hauptsacheverfahren verfolgte Rechtszustand eintreten soll. In einem solchen Fall müssen strenge Anforderungen an die Annahme gestellt werden, dass dem Verfügungskläger die vorweg genommene Regelung aus besonderen Gründen nicht versagt werden kann.

Die Entscheidung eines Gerichts, ein Betriebsratsmitglied gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG aus dem Gremium auszuschließen, stellt einen rechtsgestaltenden Beschluss dar, der erst mit Rechtskraft der Entscheidung seine Wirkung, nämlich den Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat, entfaltet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es, soll eine Gestaltungsentscheidung schon vor deren späteren Rechtskraft eine Rechtsänderung herbeiführen, dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung ist in § 23 BetrVG nicht getroffen1.

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Zu beachten ist ferner, dass im Beschlussverfahren die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur aus rechtskräftigen Beschlüssen (oder gerichtlichen Vergleichen) stattfindet, § 85 Absatz 1 Satz 1 ArbGG.

Diese gesetzlichen Vorgaben sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Danach ist es ausgeschlossen, ein Betriebsratsmitglied vorläufig seines Amtes zu entheben.

Im vorliegenden Fall begründet der Betriebsrat sein Begehren damit, dass das Betriebsratsmitglied insbesondere unter Verstoß gegen § 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG persönliche Daten jedenfalls auch an nichtbefugte Personen weitergegeben hat. Dies allein genügt nicht, dem Betriesbratsmitglied die weitere Amtsausübung zu untersagen.

Es mag sein, dass darin ein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten liegt. Angesichts der oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben stellt allein das Bejahen einen groben Verstoßes im Sinne des § 23 Absatz 1 BetrVG keinen Grund für eine vorläufige Amtsenthebung dar. Da § 23 Absatz 1 BetrVG stets den groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verlangt, lägen immer die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung vor. Gerade diese Möglichkeit hat indes der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, nicht eröffnet.

Demgemäß kommt eine einstweilige Regelung wie beantragt nur in Betracht, wenn über den groben Verstoß hinaus Umstände vorliegen, die es als für das Betriebsratsgremium, den Arbeitgeber und/oder die Belegschaft unzumutbar erscheinen lassen, das Betriebsratsmitglied auch nur vorübergehend in seinem Amt zu belassen.

Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

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Dass Arbeitnehmer des Betriebs gegen den Antragsgegner wegen der Verletzung von Geheimnissen Strafanzeige erstattet haben (§ 120 BetrVG) ist kein Grund, den Antragsgegner vorläufig des Amts zu entheben. Der etwaig bestehende Strafanspruch des Staates beeinträchtigt die Tätigkeit des Antragsgegners als Betriebsrat nicht.

Auch Vorbehalte, die seitens der Belegschaft oder anderer Betriebsratsmitglieder gegen den Antragsgegner wegen seines Verhaltens bestehen, können den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht begründen.

Die Entscheidung, ob das Verhalten eines Betriebsratsmitglieds so schwerwiegend ist, dass er nicht länger im Amt bleiben kann, liegt bei den Arbeitsgerichten als unabhängiger rechtlicher Instanz. Dagegen ist weder „der Belegschaft“ noch dem Betriebsratsgremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Kompetenz eingeräumt, das Verhalten eines Betriebsratsmitglieds rechtlich zu bewerten. Wie ein Verhalten ethisch, moralisch oder charakterlich zu bewerten ist, ist im Rahmen des § 23 Absatz 1 BetrVG ohnehin unerheblich.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Arbeit im Betriebsratsgremium in unzumutbarer Weise erschwert ist. Es mag sein, dass das Vertrauen der übrigen Betriebsratsmitglieder in den Antragsgegner bezüglich seiner Zuverlässigkeit beeinträchtigt ist. Hierauf ist indes zum einen bereits dadurch reagiert worden, dass die Protokolle über die Betriebsratssitzungen nicht mehr an alle Betriebsratsmitglieder ausgehändigt werden. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz auch nicht vorgesehen. Vielmehr haben die einzelnen Betriebsratsmitglieder ein Recht zur Einsichtnahme, § 34 Absatz 3 BetrVG.

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Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass das Betriebsratsmitglied wieder gegen die Pflicht zur Geheimhaltung persönlicher Daten verstoßen wird. Er hat seine Einsicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht rechtmäßig gehandelt habe, sondern sich – zu Unrecht – auf den ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden E. verlassen habe. Es besteht somit nicht die Gefahr, das Betriebsratsmitglied werde sein Verhalten wiederholen.

Da somit kein Grund besteht, den Antragsgegner vor einer gerichtlichen Entscheidung und vor Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung faktisch des Amts zu entheben, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 25. Februar 2016 – – 7 TaBVerwaltungsgerichta 4/15

  1. vgl. BAG, Beschluss vom 27.01.1983 – 6 ABR 15/82[]