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Wartezeitkündigung

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6. August 2009 | Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen.

Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind deshalb ebenso wie dessen Lebensalter für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 516/08

 

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Schlagworte für diesen Artikel: wartezeitkündigung • lebensversicherung unterhaltspflicht • kündigung wartezeit •

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