Das unvollständige Berufungsfax

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist.

Das unvollständige Berufungsfax

Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden1.

Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder – in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben2.

Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Angestellten die Einzelanweisung erteilt, das Sendeprotokoll darauf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Soweit es um die – vorliegend allein interessierende – Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung geht, war hiermit in hinreichendem Umfang für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt.

Hierfür bedurfte es nicht einer zusätzlichen, ausdrücklichen Anweisung, die Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten zu vergleichen. Es versteht sich vielmehr von selbst und bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass die von einem Rechtsanwalt angeordnete Vollständigkeitsprüfung anhand des Sendeprotokolls nur in der Weise möglich ist, dass die Seitenzahlen abgeglichen werden. Dies muss jedenfalls für die Fälle gelten, in denen eine solche Anweisung an eine – wie hier – erfahrene Angestellte erfolgt, die bislang stets sorgfältig, zuverlässig und fehlerlos die Arbeiten in der Kanzlei ausgeführt hat und über eine entsprechende Ausbildung verfügt.

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Ein Rechtsanwalt darf davon ausgehen, dass eine solche Angestellte die Anweisung, die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax auf Vollständigkeit zu prüfen, nicht dahingehend missversteht, hierfür genüge bereits der bloße OK-Vermerk im Faxprotokoll ohne Abgleichung der in dem Sendeprotokoll angezeigten Seiten mit denjenigen des Originalschriftsatzes. Verschuldensmaßstab ist nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt3. Diese hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gewahrt.

Aus den bisherigen Entscheidungen Entscheidungen anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Soweit der III. Zivilsenat in dem Beschluss vom 31.10.20124 verlangt, es sei ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen, entspricht dies der Sache nach der Auffassung des hier entscheidenden V. Zivilsenats. In der Anweisung, die Vollständigkeit der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ist nämlich eine solche Anordnung des Seitenabgleichs konkludent enthalten. Dass ein solcher Seitenabgleich von dem Rechtsanwalt zusätzlich neben der Anweisung der Vollständigkeitsprüfung anzuordnen sein soll, ergibt sich auch nicht aus den von dem III. Zivilsenat in Bezug genommenen Beschlüssen des XII. Zivilsenats vom 14.05.20085 und des VII. Zivilsenats vom 13.06.19966. Vielmehr wird in beiden Entscheidungen maßgeblich auf die Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls abgestellt. Dies gilt auch für den Beschluss des VI. Zivilsenats vom 29.06.20107.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2016 – V ZB 86/15

  1. BGH, Beschluss vom 13.06.1996 – VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513; Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 29.06.2010 – VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 31.10.2012 – III ZB 51/12[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12[]
  4. BGH, Beschluss vom 31.10.2012 – III ZB 51/12[]
  5. BGH, Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 14[]
  6. BGH, Beschluss vom 13.06.1996 – VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513[]
  7. BGH, Beschluss vom 29.07.2010 – VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8[]