Der Rechtsanwalt als Zeuge – Schweigerecht und Nichterscheinen

Die Erklärung des Rechtsanwalts, später gestützt durch die schriftliche Erklärung des Mandanten, dass er seinen Rechtsanwalt nicht von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinde, er werde sich in seiner Vernehmung auf § 53 StPO beziehen, führt nicht zu einer genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin.

Der Rechtsanwalt als Zeuge – Schweigerecht und Nichterscheinen

Einerseits steht es im Ermessen des Gerichts und ist Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit, ob ein Zeuge trotz der Erklärung, er werde sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, geladen wird oder nicht. Die schlichte Erklärung des Zeugen entbindet diesen nicht „automatisch“ von der Pflicht, seiner aufrechterhaltenen Ladung Folge zu leisten.

Andererseits ist diese im vorliegenden Fall am Tag vor dem Termin um 15.58 Uhr eingegangene „Entschuldigung“ schon nicht mehr rechtzeitig gewesen. Es wäre dem Amtsgericht nach dem üblichen Geschäftsgang nicht möglich gewesen, allen Beteiligten die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am Folgetag rechtzeitig mitzuteilen. Diese Verspätung war vom Beschwerdeführer zudem selbst verschuldet, da es ihm möglich gewesen wäre diese Erklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 Qs 2/15

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