Wiedereinsetzung – und der Verlust auf dem Postweg

Die Aufgabe zur Post am Mittwoch ist grundsätzlich ausreichend gewesen, um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am kommenden Montag ablaufenden Frist für die Berufungsbegründung zu gewährleisten.

Wiedereinsetzung – und der Verlust auf dem Postweg

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.

Weitere Vorkehrungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ergreifen müssen. Insbesondere ist er nicht gehalten, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden1.

Eine Partei ist auch nicht verpflichtet, den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht zu überwachen und eine Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist einzuholen. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen2.

Wenn Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist3. Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post4.

Weiterlesen:
Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – II ZB 7/15

  1. BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 12.09.2013 – V ZB 187/12; Beschluss vom 19.06.2013 – V ZB 226/12[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 06.05.2015 – VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19.09.2013 – IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8[]
  3. BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 06.05.2015 – VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19.06.2013 – V ZB 226/12 9; Beschluss vom 11.02.1957 – VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.[]
  4. BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 19.06.2013 – V ZB 226/12 13[]