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Patientenverfügungen

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31. August 2009 | Familienrecht, Im Blickpunkt

Seit einigen Jahren sind Patientenverfügungen gebräuchlich geworden, mit denen jedermann seine Willen zu seiner medizinischen Behandlung für den Fall kundgegeben kann, dass ihm dies zukünftig in der konkreten Situation aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr möglich ist. Am morgigen 1. September 2009 treten nun die im Sommer vom Deutschen Bundestag beschlossenen gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung in Kraft. Damit werden sowohl die Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung wie auch ihre Bindungswirkung erstmals gesetzlich bestimmt.

Die Voraussetzungen der Patientenverfügung

Ab dem 1. September müssen Patientenverfügungen schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Vor dem 1. September abgefasste schriftliche Patientenverfügungen bleiben auch weiterhin wirksam.

Auch können nur Volljährige in einer Patientenverfügung im Voraus bestimmen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Die Reichweite der Patientenverfügung

Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Betreffenden entspricht, ist für alle Beteiligten verbindlich. Die Patientenverfügung wirkt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, allerdings empfiehlt es sich – wie bereits bisher – die Patientenverfügung regelmäßig zu aktualisieren bzw. durch einen Vermerk klarzustellen, dass sie auch weiterhin dem eigenen Willen entspricht. Entscheidend ist stets, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt; hieran könnten bei zu alten Patientenverfügungen Zweifel aufkommen. Treffen die Festlegungen in der Patientenverfügung nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

Dass Gesetz sieht vor, dass die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet wird. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen sind ebenfalls die bei den Amtsgerichten eingerichteten Betreuungsgerichte zur Entscheidung berufen.

Freiwilligkeit der Patientenverfügung

Die Abfassung einer Patientenverfügung ist freiwillig, jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung benötigt. Im Gegenzug darf auch kein Dritter die Abfassung einer Patientenverfügung verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim noch aus sonstigen Gründen. Eine Patientenverfügungen kann auch jederzeit formlos widerrufen werden.

 

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