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Das Handy in der Umkleidekabine

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Wem das Mobiltelefon aus der Umkleidekabine einer Sporthalle gestohlen wird, hat unter Umständen keinen Zahlungsanspruch gegen seine Handy-Versicherung.

In einem jüngst vom Amtsgericht Wiesbaden zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein Handybesitzer aus Mecklenburg- Vorpommern sein Mobiltelefon unter anderem gegen Abhandenkommen versichert. Später wurde es ihm gestohlen und er verlangte von seiner in Wiesbaden ansässigen Versicherung Ersatz.

Aus dem Versicherungsvertrag hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Zahlung, wie jetzt das Amtsgericht Wiesbaden entschied. Im Vertrag hatten die Parteien den Versicherungsschutz unter anderem für den Fall ausgeschlossen, dass die versicherte Sache „auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird.“ Dies war hier das Fall: Das Mobiltelefon befand sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in der unbeaufsichtigten und unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule.

Die Klausel selbst erachtete das Amtsgericht Wiesbaden für wirksam: Es sei jedermann verständlich, dass eine Leistungspflicht der Versicherung nur im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe. Dass unter die Klausel auch ein Diebstahl aus einer unbeaufsichtigten Umkleide einer Sporthalle falle, sei naheliegend.

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 10. Mai 2011 – 93 C 193/11 – 34

 

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