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Dürfen Bayern den Bundespräsidenten mitwählen?

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25. Juni 2010 | Im Brennpunkt, Verwaltungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal eine Missbrauchsgebühr wegen einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde verhängt.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war die Bundespräsidentenwahl im Mai 2009, die mit der Wiederwahl von Horst Köhler endete. Nach der Wahl hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte. Diese Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie ist offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.

Anlaß für die Mißbrauchsgebühr war dabei nicht nur die nach Ansicht der Verfassungsrichter erkennbare Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, sondern auch, dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde weiterverfolgte, obwohl ihn der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts zuvor auf die fehlende Beschwerdebefugnis hingewiesen hatte. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auch nach diesem Hinweis weiterverfolgte, entschied jetzt die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und brummte dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auf.

Wogegen genau sich die Verfassungsbeschwerde richtete? Nun, unter anderem dagegen, dass auch Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Bayern an der Wahl des Bundespräsidenten teilgenommen haben …

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2010 – 2 BvR 1783/09

 

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