„Geld oder raus!“ – die Ehewohnung nach der Trennung

Für einen Anspruch auf Nutzungsentgelt ist es erforderlich, dass ein geschiedener Ehepartner dem in der Wohnng verbliebenen Partner deutlich vor die Alternative gestellt hat „Zahlung oder Auszug“.

„Geld oder raus!“ – die Ehewohnung nach der Trennung

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer geschiedenen Eherau, die von ihrem geschiedenen Ehemann für die von ihm genutzte gemeinsame Wohnung ein Entgelt begehrt hat. Die beteiligten geschiedenen Eheleute aus Lage sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro verlangt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei die Frau zwar nach dem Auszug berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen, weil sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggfls. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergebe. Diese Aufforderung müsse dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.

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Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu, so das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Detmold.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 UF 166/13