Kinderbetreuung und Unterhalt
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht1.
Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist2.
Ausgangspunkt für den Bundesgerichtshof ist nunmehr, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12. 20073 hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann4. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen5.
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen6.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit7. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich8. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen9. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil12 festgestellt, dass die gemeinsame Tochter die dritte Grundschulklasse besucht und nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden kann. Mangels weiterer Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte.
Auch elternbezogene Gründe, die im Hinblick auf einen verbleibenden Betreuungsbedarf neben der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Einrichtungen und einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung der Mutter führen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht konkret festgestellt. Auch eine solche Belastung, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte, kann nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse angenommen werden.
Für einen solchen Fall kann aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der Mutter jedenfalls nicht von dem dargelegten Altersphasenmodell ausgegangen ist. Selbst wenn hier nicht allein auf das Alter des Kindes abgestellt, sondern die von Altersphasen nur als Regelfall bewertet werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn solange keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt werden, würde bei einer Berücksichtigung solcher “Regelfälle” letztlich überwiegend doch wieder auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes orientierten Regelfall abgestellt werden. Dies widerspricht der gesetzlichen Neuregelung, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat13.
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.03.2011 – XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791↩
- vgl. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28↩
- BGBl. I S. 3189↩
- BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.↩
- BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH, Urteil vom 30.03.2011 – XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN↩
- BGH, Urteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97↩
- vgl. auch BT-Drucks. 16/6980 S. 9↩
- BGH, Urteil vom 30.03.2011 – XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN↩
- BGH, Urteil vom 01.06.2011 – XII ZR 45/09↩
- BGH, Urteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28↩
- BGH, Urteil vom 01.06.2011 – XII ZR 45/09 – zur Veröffentlichung bestimmt↩
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2008 – II-2 UF 128/08↩
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28↩




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