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“Rom II” und die außervertraglichen Schuldverhältnisse

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2. Mai 2006 | Europarecht, Zivilrecht

Die Justizminister der Europäischen Union haben sich über den Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) geeinigt. Das Internationale Privatrecht bestimmt bei Sachverhalten, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche Rechtsordnung im Einzelfall anzuwenden ist. Durch die Rom II-Verordnung soll nunmehr innerhalb der EU das anwendbare Recht für außervertragliche Schuldverhältnisse, d.h. insbesondere für unerlaubte Handlungen, einheitlich geregelt werden.

Die heutige Mobilität bringt es mit sich, dass immer mehr grenzüberschreitende Kontakte entstehen. Wir verbringen unseren Urlaub im Ausland, bestellen zu Hause ausländische Produkte und überweisen den Kaufpreis ins Ausland. Geht dabei etwas schief, lassen sich die auftauchenden Probleme, seien es Haftungs- oder Schadensersatzforderungen, oft schon deshalb schwer lösen, weil die betroffene ausländische Rechtsordnung anders ist als unsere. Deshalb ist es wichtig zu wissen, welches Recht etwa bei einem Verkehrsunfall im Ausland darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe Ersatz für den Schaden zu leisten ist. Und hat jemand versehentlich Geld auf ein falsches Konto im Ausland überwiesen, kann es von großer Bedeutung sein, nach welcher Rechtsordnung die Rückzahlung abzuwickeln ist. Hierbei wird der einzelne zu seinem Leidwesen feststellen, dass auch die nationalen Regeln, die das anzuwendende Recht bestimmen, unterschiedlich gestaltet sind. Je nachdem in welchem Staat er sein Recht sucht, können deshalb unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Die so genannte „Rom II-Verordnung“ zieht hier einen Schlussstrich. Sie vereinheitlicht für viele dieser Fälle die nationalen Kollisionsregeln der EU-Mitgliedstaaten. Zukünftig wird nach einem einheitlichen Recht bestimmt, welche Normen auf außervertragliche Schuldverhältnisse zur Anwendung kommen.

Die Rom II-Verordnung gilt für zivil- und handelsrechtliche außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen. Dazu zählen vor allem die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie übernimmt wichtige Grundgedanken der bisherigen deutschen Kollisionsregelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in Artikel 38 bis 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt sind, und wird nach ihrem Inkrafttreten diese Normen ersetzen. Die Rom II-Verordnung enthält im Kern konkrete Rechtsanwendungsregeln, die durch Sonderbestimmungen für spezielle Fallgruppen und durch Ausweichklauseln für besondere Sachverhalte ergänzt werden. Damit wird für Standardfälle Rechtssicherheit hergestellt und bei außergewöhnlichen Ereignissen die notwendige Flexibilität geschaffen, um auch hier eine interessengerechte Rechtszuweisung zu treffen.

  • Bei unerlaubten Handlungen soll regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Schaden eingetreten ist.
    Beispiel: Verbringt ein Ausländer seinen Urlaub in Deutschland und verletzt er mit dem PKW hier einen Deutschen, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.
  • Bei ungerechtfertigten Bereicherungen, durch die eine Person versehentlich eine Geldzahlung erhält, soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Bereicherung stattfindet.
    Beispiel: Überweist ein Ausländer also fälschlicher Weise Geld an einen Deutschen und bereichert ihn dadurch, kommt für die Rückzahlungsverpflichtung deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.
Die Rom II-Verordnung ergänzt die wichtige Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I). Sie tritt neben das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980, das demnächst in eine EG-Verordnung überführt (Rom I-Verordnung) und modernisiert werden soll. Die Europäische Kommission hat dazu schon einen Verordnungsvorschlag vorgelegt. Ehe die Rom II-Verordnung in Kraft treten kann, muss noch das Europäische Parlament dem Rechtsakt zustimmen.

 

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