Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Familienrecht » Abänderung eines Versäumnisurteils

Abänderung eines Versäumnisurteils

…drucken  …als pdf-Datei   
12. Juli 2010 | Familienrecht

Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig1.

Das Abänderungsverfahren ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderung in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Versäumnisurteil, das ebenfalls eine Bindungswirkung entfaltet3.

Die bislang umstrittene Frage, welche Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO a.F. einem Versäumnisurteil zugrunde liegen, hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer Änderung der Einkommensverhältnisse unlängst beantwortet. Danach ist für § 323 ZPO a.F. nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei dürfen die Abänderungsgründe nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist nach § 339 ZPO entstanden sein (vgl. § 323 Abs. 2 ZPO a.F.). Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf dieser Frist inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig4.

Dieses BGH-Urteil erfasst zwar ausdrücklich nur die Fälle einer Änderung der Einkommensverhältnisse4. Die von ihm aufgestellten Grundsätze gelten indes gleichermaßen für die Änderung der Vermögensverhältnisse jedenfalls dann, wenn das Vermögen – wie hier – ratierlich auf die Unterhaltszahlungen umgelegt worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2010 – XII ZR 160/08

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.05.2010 – XII ZR 98/08
  2. BGH, Urteil vom 29.06.1994 – XII ZR 79/93, FamRZ 1994, 1100, 1101; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 323 Rdn. 46 f.; Graba FPR 2008, 100, 104
  3. BGHZ 173, 210 = FamRZ 2007, 1459
  4. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – XII ZR 98/08

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Familienrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: bgh urteil vom 29.06.1994, xii zr 79/93 • unterhaltsabänderung • unterhaltsabänderung/neufestsetzung • 2. versäumnisurteil rechts • kinderunterhalt versäumnisbeschluss • unterhaltsabänderung versäumnisurteil • abänderung eines versäumnisurteiles • versäumnisurteil falsche anschrift • abänderung versäumnisurteil kindesunterhalt hartz iv • versäumnisurteil hartz iv •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang
JuristischeSuche