Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist nach § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen, wenn – neben weiteren Einschränkungen – ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Diese Bestimmung des § 1578b BGB ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs – auch – im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.
Keine Verfassungswidrigkeit der Befristung des Krankenunterhalts[↑]
Die Regelung in § 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grund-aussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden1. Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit.Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein, sodass das nach der gesetzlichen Konzeption vorrangige Kriterium des Vorliegens ehebedingter Nachteile jedenfalls aufgrund der Krankheit regelmäßig nicht einschlägig ist. Die Befristung ist aber auch ohne ehebedingte Erkrankung nicht der gesetzliche Regelfall2. Zudem stellt das Gesetz für die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in § 1578 b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien zur Verfügung, die auch für die generelle Bemessung der nachehelichen Solidarität heranzuziehen sind3. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser näheren Vorgaben stand es dem Gesetzgeber nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und mit Rücksicht auf den Umstand, dass es wegen der zuvor beim Krankheitsunterhalt fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit an rechtstatsächlichen Erfahrungen noch mangelte, frei, die Entscheidung über die Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen.
Kriterien für die Befristung[↑]
Der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB beruht – allein – auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität4. Eine Befristung des Unterhalts kann nicht damit begründet werden, dass ehebedingte Nachteile nicht vorliegen.Dass in der Erkrankung der Ehefrau in dem jetzt konkreten Fall – ausnahmsweise – ein ehebedingter Nachteil liegen sollte, verneint der Bundesgerichtshof. Denn die Erkrankung der Ehefrau steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen5.
Unter welchen Umständen eine Krankheit im Einzelfall mittelbar oder unmittelbar auf der Ehe beruhen und sich als ehebedingter Nachteil darstellen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Bestimmung. Denn die Erkrankung der Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor der Ehe angelegt. Auch wenn ihr Ausbruch schließlich durch die Ehekrise ausgelöst worden ist, liegt damit die Krankheitsursache nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung, sondern in den persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung.
Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsbedürftigen (mit-)verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsgesichtspunkt zu berücksichtigen ist.
Vielmehr spielt es für die generelle Bewertung des Krankheitsunterhalts durchaus eine Rolle, dass die Krankheit regelmäßig schicksalsbedingt ist und nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe steht6. Daraus darf aber nicht der umgekehrt fehlerhafte Schluss gezogen werden, dass der Krankheitsunterhalt stets zu befristen wäre. Maßgeblich kommt es dann darauf an, welches Vertrauen der Unterhaltsbedürftige angesichts des Verlaufs der Ehe auf den Fortbestand des Unterhalts haben durfte. Wesentliche Aspekte sind die Ehedauer, die Rollenverteilung während der Ehe wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung7. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie Umfang und Dauer der vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung erbrachten Trennungsunterhaltsleistungen von Bedeutung.
Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind8. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu9. Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen10. Demnach setzt die Frage der Befristung eine umfassende Würdigung aller Einzelfallumstände voraus.
Vertrauensschutz wegen bereits titulierten Unterhalts[↑]
Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau – durch Urteil – tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufgeht11, ist unbedenklich, weil bei einem Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels mit der Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09
- BT-Drs. 16/1830 S. 13↩
- vgl. BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, Tz. 36 f.↩
- vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19↩
- BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, Tz. 37↩
- vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057, Tz. 15 m.w.N.↩
- BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, Tz. 37↩
- vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207↩
- BGH, Urteil vom 28. April 2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057, Tz. 17↩
- BT-Drs. 16/1830, S. 19↩
- BGH, Urteile vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, Tz. 39; und vom 28.04.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057, Tz. 17↩
- vgl. auch BGH, Urteil vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124, Tz. 55↩







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