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Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts

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27. Mai 2010 | Familienrecht

Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozial-hilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Der Unterhaltsverpflichtete kann dem Sozialhilfeträger, der nach § 94 SGB XII neuer Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden ist, gemäß §§ 412, 404 BGB den Be-fristungseinwand entgegenhalten1. Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige – wie im vorliegenden Fall – vom Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf künftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift2. Anderenfalls würde sich die Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen durch den gesetzlichen Anspruchsübergang ohne sachlichen Grund verschlechtern. Der am Prozess nicht beteiligte Unterhaltsberechtigte erleidet, wenn etwa die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII entfallen, dadurch keinen Nachteil, weil die Entscheidung über die Befristung für ihn keine Rechtskraftwirkung entfaltet.

Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).

Ehebedingter Nachteil[↑]

Ein ehebedingter Nachteil liegt hier nicht vor3. Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen4. Dafür ist – in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall – nichts ersichtlich. Die Krankheit der Ehefrau besteht seit mehreren Jahrzehnten und ist der Grund ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.

Ein ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre5. Dann ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden6.

Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsläufig zu befristen wäre7. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorlie-gen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu8. Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen9.

Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder – wie im vorliegenden Fall – erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird10.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2010 – XII ZR 141/08

  1. vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 8 Rdn. 79
  2. vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1756
  3. zur Darlegungs- und Beweislast siehe BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08
  4. vgl. BGH, Urteile in BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, Tz. 33; vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, Tz. 37; und vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08
  5. BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, Tz. 34
  6. BGH, Urteile vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325, Tz. 42; und vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508, Tz. 25
  7. BGH, Urteile in BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, Tz. 36; vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, Tz. 37; und vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08
  8. BT-Drs. 16/1830, S. 19
  9. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, Tz. 39
  10. vgl. auch BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Tz. 37

 

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