Betreuervergütung – höher als beantragt

Das Gericht ist nicht daran gehindert, mit seiner Festsetzung über den Betrag hinauszugehen, den die Betreuerin gegenüber der Staatskasse mit ihrem Vergütungsantrag geltend gemacht hat.

Betreuervergütung – höher als beantragt

Das Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das Festsetzungsverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat1. Wird das Verfahren durch einen Antrag des Betreuers eingeleitet, ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu beziffern. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich sofern die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenenfalls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG unmittelbar aus dem Gesetz.

Ob dies den Schluss rechtfertigt, dass eine von dem Betreuer gleichwohl vorgenommene Bezifferung seines Vergütungsantrages generell nicht als ein die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend §§ 308 Abs. 1 ZPO, 88 VwGO einschränkender Sachantrag verstanden werden könne2, bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen Erörterung. Denn der Umstand, dass die Betreuerin mit ihrem geänderten Vergütungsantrag statt wie vorher 2.032, 80 € nur noch 1.548 € gegen die Staatskasse geltend machen wollte, beruhte erkennbar auf der rechtlichen Fehlvorstellung, dass bei einer nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingetretenen Mittellosigkeit nur eine Vergütung nach dem Stundenansatz des § 5 Abs. 2 VBVG in Betracht komme. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdegerichts, dass für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands auf die Vermögensverhältnisse des Betreuten im Vergütungszeitraum abzustellen und deshalb weiterhin der Stundenansatz des § 5 Abs. 1 VBVG maßgeblich ist3, hat die Betreuerin in ihrer Stellungnahme nicht widersprochen. Es ist deshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen der Betreuerin davon auszugehen, dass sie sich die ihr günstige Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zur richtigen Höhe der Vergütung jedenfalls stillschweigend zu Eigen machen und ihr Begehren entsprechend erweitern wollte.

Weiterlesen:
Betreuervergütung und die besonderen Kenntnisse des Betreuers

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 314/13

  1. Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 10 mwN[]
  2. vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183[]
  3. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 16[]