Betreuung – und der Einwilligungsvorbehalt

Mit den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Betreuung – und der Einwilligungsvorbehalt

Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, so ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist1. Die Bezugnahme auf eine vorangegangene, in einer vorläufigen Unterbringungssache ergangene Beschwerdeentscheidung kann gesonderte Feststellungen im Betreuungsverfahren über die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung schon deshalb nicht ersetzen, weil sich die Unfreiheit des Willens insoweit nicht auf die Frage der Unterbringung, sondern auf die Ablehnung der Betreuung erstrecken muss.

Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen2. Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen3. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann4.

Weiterlesen:
Prüfung der Leistungsfähigkeit und der Erwerbstätigkeitsbonus

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 593/15

  1. BGH, Beschluss vom 21.11.2012 – XII ZB 114/12 , FamRZ 2013, 287 Rn. 13 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 92/15 , FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 92/15 , FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 92/15 , FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN[]