Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen (hier: Volkswagen AG), ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen.

Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

Die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ersparen, wenn der geringe Ausgleichswert des Anrechts diesen Aufwand nicht lohnt. Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beruht die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns bei der Volkswagen AG auf einer Direktzusage und setzt sich aus den drei genannten Bausteinen zusammen. Die Betriebliche Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanziert. Die Beteiligungsrente I erwirbt der Arbeitnehmer durch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers; die Beiträge für die Beteiligungsrente II erbringt der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung auf freiwilliger Basis. Zwar wird im Leistungsfall die aus den einzelnen Bausteinen ermittelte Gesamtrente in einer Summe ausgezahlt. Aus den Unterschieden bei den Finanzierungsverfahren und anderer wertbildender Faktoren der einzelnen Bausteine folgt indessen, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln ist.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering ist ein Ausgleichswert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1%, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

Durch § 18 Abs. 2 VersAusglG ist bestimmt, dass einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden sollen. Das bedeutet, dass geringwertige Anrechte nur dann auszugleichen sind, wenn nach gerichtlichem Ermessen besondere Gründe hierfür sprechen. Welche konkreten Erwägungen in die Ermessensausübung einzustellen sind, lässt das Gesetz offen.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs1 will die in § 18 VersAusglG enthaltene Regelung eine Antwort auf solche Fallkonstellationen geben, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Die Regelung will insbesondere vermeiden, dass dem zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters – wie es dem gesetzlichen Leitbild der internen Teilung entspricht – ein gemessen am geringen Ausgleichswert unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Nach dem Gesetzeszweck sind daher – ähnlich wie bei der Ermessensprüfung nach dem früheren § 3 c VAHRG aF – die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen2.

Bei dieser Abwägung darf der Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nicht außer Betracht bleiben; dieser ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksichtigen3. Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht seine Ermessenserwägungen letztlich tragend darauf gestützt, dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber im Blick gehabten Verwaltungsaufwandes von vornherein nicht anfällt, wenn der Versorgungsträger – wie hier – die externe Teilung wählt. Darauf fußend hat das Oberlandesgericht weiter erwogen, dass die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen vermag. Gegen diese Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht fallbezogen einer Normzweckverfehlung vorbeugt, ist rechtlich nichts zu erinnern.

Auch wird durch die angeordnete Teilung kein unwirtschaftliches Kleinstanrecht begründet, da sich der Ausgleichsbetrag aus der Beteiligungsrente I zusammen mit anderen Ausgleichsbeträgen auf dem bei der Versorgungsausgleichskasse zu errichtenden Versicherungskonto vereinigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 79/11 –

  1. BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60[]
  2. vgl. zu § 3 c VAHRG: BGH, Beschlüsse vom 23.05.1990 XII ZB 117/89, FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12.10.1988 IVb ZB 186/87, FamRZ 1989, 37, 39[]
  3. BT-Drucks. 16/10144 S. 45[]