Dauer einer einstweiligen Anordnung im Unterbringungsverfahren
Die einstweilige Anordnung gemäß § 331 FamFG dient dem Zweck, eine vorübergehende Regelung zu treffen, bis das Hindernis, welches einer sofortigen Entscheidung in der Hauptsache entgegen steht, beseitigt ist. Auch wenn § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Dauer von 6 Wochen zulässt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, der – bereits bestellte – Verfahrenspfleger habe noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, in aller Regel nur für die Dauer von etwa 2 bis maximal 3 Wochen in Betracht.
Zwar ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Inkrafttreten des FamFG als selbständiges Verfahren ausgestaltet. Die zulässige Höchstdauer einer einstweiligen Anordnung beträgt sechs Wochen. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu dient, eine vorübergehende Regelung zu treffen, bis das Hindernis, welches einer sofortigen Entscheidung in der Hauptsache entgegen steht, beseitigt ist1. In Unterbringungssachen ist die Einleitung eines Hauptverfahrens zwingend, damit die einstweilen getroffene Maßnahme, die einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt, in einem endgültigen Verfahren überprüft wird (vgl. ferner auch § 49 Abs. 2 Satz 1 FamFG: die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder „vorläufig“ regeln). Nachdem die Einholung einer Stellungnahme des Verfahrenspflegers in aller Regel innerhalb einer Frist von 10 bis 14 Tagen zu bewerkstelligen sein dürfte, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, dass der Verfahrenspfleger noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, in aller Regel nur für die Dauer von etwa zwei bis maximal drei Wochen in Betracht. Die Vorschrift des § 333 FamFG ist hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass eine einstweilige Anordnung stets und ohne Rücksicht auf das konkrete Hindernis, welches einer sofortigen Hauptsacheentscheidung entgegen steht, bis zur Dauer von sechs Wochen angeordnet werden dürfte. Die in § 333 Satz 1 FamFG geregelte Höchstfrist von sechs Wochen beruht lediglich auf der Annahme des Gesetzgebers, dass diese Frist als ausreichend zu erachten sei, um über eine endgültige Unterbringungsmaßnahme entscheiden zu können2. Nach alledem stellt der Erlass einer einstweiligen Anordnung – trotz der Selbständigkeit dieses Verfahrens – grundsätzlich ein Minus gegenüber der Hauptsacheentscheidung dar und darf diese nicht vorwegnehmen oder ersetzen. Das Amtsgericht hat seine fehlerhafte Verfahrensweise noch zusätzlich dadurch vertieft, dass es nach dem Eingang der Beschwerde des Betroffenen auch über die Frage der Abhilfe entschieden hat, ohne die – unverzüglich einzuholende – Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zu berücksichtigen.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 10 T 29/11





Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: