Der entlassene Betreuer – und seine Beschwerdebefugnis

Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.

Der entlassene Betreuer – und seine Beschwerdebefugnis

Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.

Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu, weil er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist1.

Demgegenüber ist die Auffassung des Landgerichts Berlin2, der Betreuerwechsel habe sich durch die nachfolgende Verlängerungsentscheidung erledigt, rechtsfehlerhaft.

Zwar handelt es sich bei einer Verlängerungsentscheidung um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer bestellt wird. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen abgelöst3.

Der vom Landgericht Berlin hieraus gezogene Schluss, damit sei die in dem Beschluss über den Betreuerwechsel getroffene Auswahlentscheidung erledigt und daher für den entlassenen Betreuer im Beschwerdeverfahren allenfalls eine Entscheidung nach § 62 FamFG möglich, ist aber nicht berechtigt. Das Amtsgericht befand sich im Verlängerungsverfahren, an dessen Ende eine Einheitsentscheidung über den Betreuungsumfang, die Person des Betreuers und die Überprüfungsfrist oder aber die Entscheidung steht, dass es keiner Betreuung mehr bedarf. Enthält diese Entscheidung bei fortbestehender Betreuung eine Entlassung des bisherigen Betreuers, so steht diesem hiergegen die Beschwerde aus eigenem Recht offen. Dieses Beschwerderecht kann nicht dadurch vereitelt werden, dass das Gericht die einheitlich am Ende des Verlängerungsverfahrens zu treffende Entscheidung auf zwei Beschlüsse verteilt und allein durch seine Verfahrensgestaltung ein die Betreuerentlassung erledigendes Ereignis schafft. Der Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet es daher, die so aufgespaltene Entscheidung beschwerderechtlich als einheitliche Verlängerungsentscheidung anzusehen. Eine Ausnahmekonstellation, in der das Betreuungsgericht gegebenenfalls bereits vor Abschluss des Verlängerungsverfahrens über einen Betreuerwechsel befinden muss, lag hier ersichtlich nicht vor.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2015 – XII ZB 621/14

  1. allgM, vgl. nur Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 6; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 76 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr. zu § 20 Abs. 1 FGG; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1.06.2010] § 303 Rn. 22; MünchKomm-FamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 16; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 42[]
  2. LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2014 – 87 T 186 und 286/13[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10 , FamRZ 2010, 1897 Rn. 17[]