Der mit erweitertem Aufgabenkreis beauftragten Verfahrensbeistandes des Kindes

Die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises nach § 158 Abs. 4 S. 3, Abs. 7 S. 3 FamFG auf den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand dient vorrangig der Klärung, dass dieser Anspruch auf die erhöhte Entgeltpauschale von 550 € je Kind hat. Weder bedarf es einer abschließenden gerichtlichen Festlegung, mit welchen konkreten Bezugspersonen der Verfahrensbeistand Gespräche führen soll, noch ist der Verfahrensbeistand im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlung der Kindesinteressen auf Gespräche mit in dem Bestellungsbeschluss etwa bezeichneten Bezugspersonen beschränkt.

Der mit erweitertem Aufgabenkreis beauftragten Verfahrensbeistandes des Kindes

Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG nach der gesetzgeberischen Intention insbesondere vor dem Hintergrund der vergütungsrechtlichen Vorschriften zu sehen ist (BT-Drucks. 16/6308, S. 240). Werden dem berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand die Aufgaben des erweiterten Aufgabenkreises nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen, erhält er den Anspruch auf die erhöhte Entgeltpauschale von 550 € je Kind (§ 158 Abs. 7 S. 3 FamFG), anderenfalls ist er auf die Geltendmachung der Pauschale von 350 € je Kind nach § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG beschränkt.

Zwar hat das Gericht im Rahmen der Bestellung des Verfahrensbeistandes Art und Umfang von dessen Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen (§ 158 Abs. 4 S. 4 FamFG). Eine genaue Festlegung derjenigen Personen, mit denen der Verfahrensbeistand zwecks Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung Gespräche führen soll, ist hierbei jedoch nicht erforderlich, zumal eine derartige Differenzierung auf den Vergütungsanspruch keinerlei Auswirkungen hat.

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Rechtsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 10 UF 12/13