Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe

Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.

Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe

Die von den Partnerinnen in Südafrika geschlossene civil union (type marriage) ist als eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB zu qualifizieren.

Das Berliner Kammergericht1 hat die südafrikanische civil union (type marriage) nach südafrikanischem Recht als Ehe angesehen2, was als zum Auslandsrecht getroffene Feststellung für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend ist3. Dessen ungeachtet hat sich das Beschwerdegericht an einer kollisionsrechtlichen Qualifikation der gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft nicht gehindert gesehen. Dem stimmt der Bundesgerichtshof zu:

Wie eine nach Auslandsrecht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im deutschen Kollisionsrecht einzuordnen ist, ist umstritten. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist diese auch als Ehe im kollisionsrechtlichen Sinne zu betrachten, auf die Art. 13 EGBGB (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung finde4.

Demgegenüber wird eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch von der überwiegenden Auffassung in der Literatur als Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB qualifiziert5.

Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist mit der letztgenannten Auffassung als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren. Eine Gleichsetzung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe mit der Ehe im Sinne von Art. 13 EGBGB liefe sowohl der Systematik als auch dem Sinn und Zweck der im deutschen Kollisionsrecht getroffenen Regelung zuwider. Das zeigt sich beim für die Ehe nach deutschem Verständnis konstitutiven Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit6. Würde die gleichgeschlechtliche Ehe nach Art. 13 EGBGB behandelt, so würde das entgegen dem Normzweck des Art. 17 b EGBGB dazu führen, dass die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland von vornherein weder als Ehe noch als eingetragene Lebenspartnerschaft Wirkung entfalten könnte. Da nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, wäre die im Ausland zulässigerweise unter Beteiligung eines oder einer Deutschen geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wegen der nach deutschem Recht vorausgesetzten Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten stets unwirksam7 und könnte auch nicht (ersatzweise) als eingetragene Lebenspartnerschaft behandelt werden.

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Dass diese Folge nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, zeigt die in Art. 17 b EGBGB getroffene Regelung. Art. 17 b EGBGB ist (seinerzeit als Art. 17 a EGBGB) mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.20018 eingeführt worden. Die Vorschrift soll die Anerkennung von im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gewährleisten und diese insbesondere durch die Anknüpfung an das Registrierungsstatut kollisionsrechtlich absichern9. Dementsprechend sollte die Regelung alle ausländischen Arten rechtlich verfestigter gleichgeschlechtlicher Partnerschaften einem weiten Begriff der eingetragenen Lebenspartnerschaften unterfallen lassen, wenn mit der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner und der Rechtsförmlichkeit der Statusbegründung die beiden Grundvoraussetzungen erfüllt sind10.

Um zu verhindern, dass die im Ausland geschlossene Partnerschaft im deutschen Recht weitergehende Wirkungen als die eingetragene Lebenspartnerschaft nach der deutschen Gesetzeslage entfaltet, hat der Gesetzgeber die sogenannte Kappungsgrenze in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB eingeführt11. Die Regelung belegt, dass nach Auslandsrecht weitergehende Wirkungen der Partnerschaft einer Qualifikation als eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB nicht entgegenstehen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft umfasst damit auch eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe. Bereits an der Entwicklung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im deutschen Recht zeigt sich zudem, dass die begriffliche Trennung der Lebenspartnerschaft von der Ehe eine weitgehende inhaltliche Gleichstellung beider Rechtsinstitute nicht ausschließt12 und es daher auch nicht ausschlaggebend sein kann, wenn das berufene Auslandsrecht die rechtliche Verbindung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner als Ehe bezeichnet.

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Aufgrund der gebotenen funktionalen Betrachtung13 und wegen des systematischen Zusammenhangs von Art. 13 EGBGB und Art. 17 b EGBGB ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, dass eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nicht nur hinsichtlich ihrer Wirkungen, sondern auch bezüglich der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft als ihrem im deutschen Recht geregelten Äquivalent entspricht. Art. 17 b EGBGB ist somit im Fall der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe lex specialis gegenüber Art. 13 EGBGB.

Zutreffend ist dementsprechend die von den Partnerinnen geschlossene civil union im deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15

  1. KG, Beschluss vom 02.12.2014 – 1 W 562/13, FamRZ 2015, 943[]
  2. ebenso Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b Rn. 22 mwN; Scherpe FPR 2010, 211, 212; Bueb in Rieck Ausländisches Familienrecht [Stand: November 2015] Südafrika Die Ehe Einleitung; aA Coester-Waltjen IPRax 2016, 132, 134[]
  3. vgl. BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff. mwN[]
  4. so Palandt/Thorn BGB 75. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 3; Röthel IPRax 2002, 496, 498 mwN; Gebauer/Staudinger IPRax 2002, 275, 277; Kissner StAZ 2010, 119[]
  5. so bereits KG FamRZ 2011, 1525, 1526; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1526; OLG München FamRZ 2011, 1526, 1527; vgl. auch BFH IPRax 2006, 287; VG Berlin StAZ 2010, 372, 373; Henrich FamRZ 2002, 137, 138; Bruns StAZ 2010, 187, 188; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 24; MünchKomm-BGB/Coester 6. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 137 ff. mwN; Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 17 b Rn. 6; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. III841 mwN; offen gelassen von OLG Köln FamRZ 2011, 563[]
  6. vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1419; FamRZ 2008, 1593 Rn. 45; OLG Köln FamRZ 2011, 563; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b Rn. 24[]
  7. so konsequent Röthel IPRax 2002, 496, 498[]
  8. BGBl. I S. 266[]
  9. vgl. BT-Drs. 14/3751 S. 60; Wagner IPRax 2001, 281, 288 ff.; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 1[]
  10. vgl. Henrich FamRZ 2002, 137; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 26; Wagner IPRax 2001, 281, 288; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: 7.12 2015] Art. 17 b Rn. 6, 13 mwN[]
  11. vgl. Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 84; Bruns StAZ 2010, 187, 188[]
  12. vgl. BVerfG FamRZ 2013, 1103 Rn. 90 f.; Bömelburg NJW 2012, 2753[]
  13. vgl. etwa Münch-KommBGB/Coester 6. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 10 mwN; Bruns StAZ 2010, 187, 188[]
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