Die Finanzierungslebensversicherung im Versorgungsausgleich
Auszugleichen im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, auf den gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwenden ist. Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB aF findet der Versorgungsausgleich in Bezug auf alle während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder der Arbeit der Ehegatten begründeten Anwartschaften statt. Zu den auszugleichenden Anrechten gehören grundsätzlich auch Rentenanwartschaften auf Grund privatrechtlicher Versicherungsverträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB). Handelt es sich um einen Rentenlebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, ist die Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt hat1.
Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind allerdings Anrechte, welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen2. Ob hierunter auch Anrechte aus einer Lebensversicherung fallen, die zur Kreditsicherung abgetreten sind und mit deren Ablaufleistung ein Baudarlehen bei dessen Endfälligkeit bestimmungsgemäß getilgt werden soll, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.
Nach einer Ansicht3 ist es jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, eine Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Rechte daraus von vornherein zur Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit abgetreten sind. In dem Fall träten die Beiträge zu der Rentenversicherung an die Stelle von Tilgungsleistungen, und es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanrechte im wirtschaftlichen Eigentum des betreffenden Ehegatten stünden. Daran ändere auch die bloße Möglichkeit nichts, das Darlehen auf andere Weise als durch den Einsatz der abgetretenen Rentenversicherung zu tilgen.
Der Bundesgerichtshof schließt sich letzterer Auffassung an. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewährt, hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch Veräußerung der Immobilie, welche dem Darlehensgeber ohnehin als weitere Sicherheit dient. Zwar wird der Abschluss einer Baufinanzierung über eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 23 Jahren oftmals nicht darauf angelegt sein, das Darlehen auf andere Weise als über die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung zu tilgen. Jedoch sind die Ehegatten an diese Planung nicht gebunden. Insbesondere kann das Scheitern der Ehe es erforderlich machen, Vermögensdispositionen abweichend von der ursprünglichen Lebensplanung zu treffen. Hierzu gehört nicht selten die vorzeitige Veräußerung einer in der Ehezeit erworbenen Immobilie. Soweit dadurch die Baufinanzierung abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu5.
Bezieht sich die Baufinanzierung nicht auf ein Familienheim, sondern – wozu das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat – etwa auf ein mit Gewinnerzielungsabsicht errichtetes Mietshaus, ist umso mehr in Betracht zu ziehen, dass der Ehegatte sich von vornherein vorbehielt, die Immobilie – oder hier: seine Geschäftsanteile an der sie haltenden Besitzgesellschaft – im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens zu veräußern, um mit dem Verkaufserlös das Darlehen abzulösen und aus der dadurch frei werdenden Lebensversicherung ein regelmäßiges Renteneinkommen zu erzielen. Dafür streitet hier bereits der Umstand, dass die Lebensversicherungen nicht als Kapitallebensversicherungen, sondern als Rentenlebensversicherungen mit lediglich einem Kapitalwahlrecht abgeschlossen waren. Auch als Folge eines so angelegten Geschäftsmodells stünden die Versorgungsanrechte wirtschaftlich zur jederzeitigen Disposition des Ehemanns.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2011 – XII ZB 89/08
- BGH, Beschluss BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664↩
- Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 Rn. 12↩
- OLG Nürnberg FamRZ 2007, 1246↩
- OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 642; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 395; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 Rn. 12↩
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 01.06.1988 – IVb ZB 132/85, FamRZ 1988, 936, 939↩





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