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Die vorgezogene Betriebsrente im Versorgungsausgleich

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3. Juli 2009 | Familienrecht

Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen1.

Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückzurechnen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2009 – XII ZB 182/07

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 2009 – XII ZB 117/07 – zur Veröffentlichung bestimmt; vom 29. Oktober 2008 – XII ZB 69/06 – FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 – XII ZB 34/08FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 – XII ZR 77/06FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 – XII ZB 117/03FamRZ 2005, 1455 ff.
  2. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – XII ZB 74/08FamRZ 2009, 586 f.

 

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