Familiengerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Das Familiengericht ist für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht zuständig, wenn zwischen zwei Familienangehörigen ausschließlich streitig ist, wer in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich allein die Obhut für ein Kind ausgeübt hat1.

Familiengerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Eine Unbilligkeit im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 FamGKG, die die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Festwert von 300 € für das Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten rechtfertigt, kann regelmäßig nicht allein unter Berufung auf die (vermeintliche) Summe des in der Zeit der Bestimmung anfallenden Kindergeldes begründet werden. Insofern ist vielmehr auf sämtliche konkreten Umstände des Verfahrens, insbesondere aber dessen Umfang und Intensität abzustellen.

Eine Festsetzung über dem Festwert kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn das Familiengericht im Streitfall für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von vornherein erkennbar nicht zuständig war.

Für – wie vorliegend verfahrensgegenständlich – Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind2, beträgt der Verfahrenswert gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG 300 €. Eine Abweichung von diesem (relativen) Festwert kommt nach Satz 2 der Norm nur dann in Betracht, wenn der mit 300 € vorgegebene Wert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist.

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sowie ihr später folgend des Amtsgerichtes ist im vorliegenden Fall der gesetzlich vorgegebene Festwert von 300 € nicht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 FamGKG unbillig.

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Eine Festsetzung oberhalb des Festwertes kommt insbesondere in Betracht, wenn die Sache im Einzelfall sehr umfangreich ist oder äußerst streitig geführt wird3. Nach diesen Kriterien ist im Streitfall eine Unbilligkeit des Festwertes ausgeschlossen, da der Sachvortrag der Antragstellerin umgehend inhaltlich von der Antragsgegnerin bestätigt worden ist und diese dem Begehren der Antragstellerin im Verfahren auch in keiner Weise entgegen getreten ist, das Verfahren also besonders umfangarm blieb und unstreitig geführt wurde.

Allein aus einer hohen Summe der Kindergeldleistungen, die von einer Entscheidung des Familiengerichtes betroffen werden, kann eine Unbilligkeit des Festwertes dagegen nicht hergeleitet werden, die vielmehr nur in einer Gesamtschau sämtlicher konkreten Umstände des Verfahrens begründet werden kann.

Eine Abweichung vom gesetzlich vorgegebenen Festwert kommt vorliegend insbesondere aber auch deswegen nicht in Betracht, weil das Familiengericht unter den Umständen des Streitfalles für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von vornherein nicht zuständig war und die Entscheidung des Familiengerichts daher für die Antragstellerin aus Rechtsgründen wirtschaftliche Auswirkungen gar nicht entfalten konnte.

§ 64 EStG weist die Bestimmung des Kindergeldberechtigten ausdrücklich lediglich in zwei spezifischen Konstellationen dem Familiengericht zu. Zum einen in § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG dann, wenn das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern (bzw. anderer Kindergeldberechtigter) aufgenommen ist und die beiden Berechtigten eine Bestimmung des Auszahlungsberechtigten nicht getroffen haben. Zum anderen in § 64 Abs. 3 Satz 4 EStG dann, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist und keiner der Berechtigten eine höhere Unterhaltsrente zahlt.

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Über den Wortlaut von § 64 Abs. 2 EStG hinaus hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich in einer dritten Fallgruppe auf eine entsprechende Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG erkannt und zwar in den – vom Gesetz nicht geregelten – Fällen, in denen das Kind annähernd gleichwertig in die Haushalte beider getrenntlebenden Elternteile aufgenommen ist4. Dem hat sich auch das Oberlandesgericht Celle bereits ausdrücklich angeschlossen und es dabei für die Zulässigkeit als ausreichend angesehen, wenn annähernd gleichwertige Betreuungsanteile schlüssig dargetan werden5.

Dagegen ist das Familiengericht zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten unzweifelhaft nicht zuständig, wenn sich das Kind im Haushalt eines Berechtigten aufgehalten hat und zwischen den Beteiligten lediglich streitig ist, in wessen Haushalt das Kind im maßgeblichen Zeitraum aufgenommen war6.

Diese letztgenannte Konstellation liegt aber gerade dem vorliegenden Streitfall zugrunde.

Im übrigen würde eine – entgegen dem Vorgesagten unterstellte – Unbilligkeit im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten in keinem Fall dazu führen können, den Verfahrenswert auf den Gesamtbetrag des wirtschaftlichen Interesses festzusetzen. Vielmehr könnte eine derart angenommene wirtschaftliche Bedeutung nur Grundlage für eine angemessene Erhöhung des Festwertes von 300 € darstellten, wie sie etwa vom OLG Köln7 im Hinblick auf eine ebenfalls für mehrere Jahre in die Vergangenheit reichende Bestimmung des Kindergeldberechtigten mit der Festsetzung eines Verfahrenswerts nach der Gebührenstufe bis 1.000 € erfolgt ist.

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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 10 WF 188/13

  1. Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2011 – 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243; ThürOLG, Beschluss vom 05.05.2011 – 1 WF 87/11; OLG München, Beschluss vom 07.06.2011 – 33 UF 21/11, NJW-RR 2011, 1082[]
  2. vgl. dazu bereits Senatsbeschluß vom 31.05.2011 – 10 UF 297/10, FamRZ 2011, 1616 f. = MDR 2011, 1180 f. = JurBüro 2011, 494 = Rpfleger 2011, 604 f. = BeckRS 2011, 14904[]
  3. vgl. Schneider/Wolf/Volpert-Schneider, FamGKG § 51 Rz.197[]
  4. BFHE 209, 338; BFH – Urteil vom 23.03.2005 – III R 91/03] = FamRZ 2005, 1173 f. = NJW 2005, 2175 f.; vgl. auch Finke, FPR 2012, 155, 157; Bork/Jacoby/Schwab-Kodal, FamFG § 231 Rz. 10[]
  5. OLG Celle, Beschluß vom 14.05.2012 – 10 UF 94/11, FamRZ 2012, 1963 ff. = NdsRpfl 2012, 242 ff. = NJW-RR 2012, 1351 ff. = FamFR 2012, 294 = BeckRS 2012, 10975[]
  6. vgl. OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.02.2011 – 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243 f. = MDR 2011, 731 f. = AGS 2011, 198; OLG Jena, Beschluß vom 05.05.2011 – 1 WF 87/11, AGS 2011, 307; OLG München, Beschluß vom 07.06.2011 – 33 UF 21/11, NJW-RR 2011, 1082 f. = AGS 2011, 406 f[]
  7. OLG Köln, Beschluß vom 29.05.2012 – 4 UF 78/12, BeckRS 2013, 02973[]
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