Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Insoweit bekräftigte und konkretisierte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil seine letztjährige Rechtsprechung1.
Wie der Bundesgerichtshof nun im Anschluss an sein Urteil zur Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts vom Oktober 20092 entschied, bemisst sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss.
Die ehelichen Lebensverhältnisse[↑]
Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits3.Für den Unterhaltsberechtigten stellt sich der Verbrauch eines vorhandenen Vermögens zwar als Problem seiner Bedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB dar. Insoweit gelten trotz der grundsätzlichen Eigenverantwortung aber ähnliche Grundsätze wie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen4. Danach bleibt eine Verringerung der laufenden Einkünfte und der Verbrauch eines vorhandenen Vermögens unabhängig von den Verhältnissen während der gelebten Ehe bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur dann unberücksichtigt, wenn dies wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortung auch unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität geboten ist. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten kann deswegen entgegen den tatsächlichen Verhältnissen von fiktiv höheren Einkünften ausgegangen werden5.
Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts[↑]
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemein-schaftlichen Kindes unbillig wäre.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie schon nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F.6 schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein7. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. So führt etwa im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB eine fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes8 zu einem ehebedingten Nachteil, der regelmäßig unterhaltsrechtlich auszugleichen ist.
Krankheitsunterhalt[↑]
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre9. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB.In beiden Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit voll-ständig ausgeglichen10.
§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität11. Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB “insbesondere” auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt es eine Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte bei der Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung12.
Bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit handelt es sich in der Regel allerdings um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist deswegen nicht ohne weiteres gerechtfertigt.
Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung und Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitsargument bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten einzelnen Umständen besondere Bedeutung zu11. Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen13.
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
Eigene (fiktive) Einkünfte des Unterhaltsberechtigten[↑]
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen15. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung sei-ner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden16.
Der angemessene Lebensbedarf als Untergrenze[↑]
Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich beim Unterhaltsanspruch wegen vollständiger Erwerbslosigkeit wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB also grundsätzlich nach den eigenen Renteneinkünften des kranken Unterhaltsberechtigten. Nur wenn die eigenen Einkünfte darunter liegen, bildet das Existenzmini-mum die unterste Grenze des angemessenen Lebensbedarfs.Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB kann mithin nach § 1578 b BGB bei geringeren Einkünften auf den Mindestbedarf herabgesetzt werden, der sich am Existenzminimum orientiert und nach der Rechtsprechung des Senats die unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs beim nachehelichen Unterhalt und beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bildet. Dabei darf die Höhe des stets zu wahrenden Existenzminimums mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden17. Dass der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen darüber hinausgeht und gegenüber dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB regelmäßig mit zurzeit 1.000 € monatlich angesetzt wird18, steht dem nicht entgegen, weil der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden darf19.
Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf bemisst sich nach dem Betrag, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht und gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 € beträgt. Soweit der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen mit gegenwärtig 900 € darüber hinausgeht, schließt er einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann17.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08
- BGH, Urteile in BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406; und vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08 – FamRZ 2009, 1207↩
- BGH, Urteil vom vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990, 1991↩
- BGH, Urteile in BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968; in BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411; und vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09 – FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.; a.A. MünchKomm/ Maurer BGB 5. Aufl. § 1578 Rdn. 6↩
- Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 519↩
- zum Unterhaltspflichtigen vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08 – FamRZ 2009, 1207 Tz. 31↩
- BGH, Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, 1007↩
- BGH, Urteile vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207; und vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325↩
- vgl. insoweit BGH, Urteil in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 19 ff.↩
- BGH, Urteile in BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406; und vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207↩
- BGH, Urteile vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325; und vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07 – FamRZ 2008, 1508↩
- BT-Drs. 16/1830 S. 19↩↩
- BGH, Urteile in BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406; und vom 25.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207↩
- BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207↩
- BGH, Urteil vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990, 1991↩↩
- BGH, Urteile vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990, 1991; und vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, 1007 f.↩
- BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Tz. 16↩
- BGH, Urteile vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08; und vom 13.01.2010 – XII ZR 123/08↩↩
- vgl. Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2010 B IV FamRZ 2010, 173, 174 und Ziff. 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte↩
- vgl. insoweit BGH, Urteile vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08; und in BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411↩





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