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Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten

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5. Januar 2011 | Familienrecht

Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind1.

Seit dem 1. Januar 2008 ist gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB eine Befristung auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig. Der Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 BGB). Unter denselben Voraussetzungen ist der Unterhalt zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre (§ 1578 b Abs. 2 BGB). Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578 b Abs. 3 BGB).

Die Regelung in § 1578 b BGB ist nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden2. Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit. Mit den vom Gesetz genannten Kriterien kann auch beim Krankheitsunterhalt beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch zu begrenzen und/oder zu befristen ist. Auch bei dem auf § 1572 BGB beruhenden Unterhaltsanspruch kann der nach der gesetzlichen Konzeption vorrangigen Frage nach dem Vorliegen ehebedingter Nachteile grundsätzlich Bedeutung zukommen. Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein3. Ein ehebedingter Nachteil kann sich im Einzelfall gleichwohl auch beim Krankheitsunterhalt ergeben, etwa wenn die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, durch die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung beeinträchtigt und deshalb keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit getroffen worden ist4. Unter Berücksichtigung der näheren Vorgaben zur Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität stand es dem Gesetzgeber deshalb nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und unter Einbeziehung des Umstandes, dass es wegen der zuvor noch fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit beim Krankheitsunterhalt an rechtstatsächlichen Erfahrungen mangelte, frei, die Entscheidung über die Begrenzung und Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen5.

Bei der Billigkeitsabwägung für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Da eine Krankheit nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre6. Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden7.

Dass sich eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt, begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil. Bereits aus der Formulierung des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB geht hervor, dass ehebedingte Nachteile durch die Ehe verursacht sein müssen und hierfür insbesondere die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind. Daraus wird deutlich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (vgl. § 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die im Verlauf der Ehe eingetreten sind oder mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen8. Auch wenn der Ausbruch der Krankheit durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst oder verstärkt worden sein sollte, läge die Krankheitsursache nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung, sondern in den persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige im Einzelfall unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsbedürftigen (mit-)verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsgesichtspunkt zu berücksichtigen ist9.

§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers indessen nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität10. Da Abs. 1 Satz 2 BGB “insbesondere” auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt die Bestimmung die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diesem Umstand kommt vor allem beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen regelmäßig nicht ehebedingter Krankheiten oder Gebrechen Bedeutung zu. Er hat zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begründet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen11.

Zwar ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität statuiert, dem auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen ist12. Die fortwirkende Solidarität muss deshalb auch den Billigkeitsmaßstab im Rahmen des § 1578 b BGB bilden; sie ist aber für die Frage einer Begrenzung und Befristung im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung zu verstehen und in ihrem Ausmaß nach den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Vorgaben zu bestimmen. Dabei kommt insbesondere auch der Dauer der Ehe Bedeutung zu13.

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehe-gatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beruht der Unterhaltsanspruch – wie hier – auf § 1572 BGB und ist die Krankheit – wie regelmäßig – nicht ehebedingt, so ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 € monatlich entspricht14.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2010 – XII ZR 157/08

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414
  2. BT-Drs. 16/1830 S. 13
  3. BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Rn. 36
  4. BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34, auch zu dem insofern ebenfalls in Betracht zu ziehenden Versorgungsausgleich
  5. vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn. 14 f.
  6. BGH, Urteile in BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34; und vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 Rn. 42
  7. BGH, Urteile vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 Rn. 42; und vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508 Rn. 25
  8. BGH, Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn. 18
  9. BGH, Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn. 20
  10. BT-Drs. 16/1830 S. 19
  11. BGH, Urteile in BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869, Rn. 44; und vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414, Rn. 21
  12. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207, Rn. 39
  13. BT-Drs. 16/1830 S. 19; BGH, Urteile vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 Rn. 39; und vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869 Rn. 45
  14. BGH, Urteile vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629, Rn. 28 f., 39, 41; und vom 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2010, 869, Rn. 46

 

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