Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Unbefristet nach 25 Jahren
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs.2 BGB n.F. kommt nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht in Betracht, wenn die Ehe bis zur Trennung 25 Jahre, bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens mehr als 26 Jahre und bis zur rechtskräftigen Scheidung 28 Jahre gedauert.
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall sind aus der Beziehung der Parteien vier Kinder hervorgegangen. Die Antragsgegnerin war wegen der Betreuung der Kinder ca. 20 Jahre nicht berufstätig. Im Jahr 2005 war sie zudem erheblich psychisch erkrankt. Ob diese Erkrankung noch besteht, ist unklar. Unter diesen Umständen ist, so das OLG, das Fortbestehen eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht als unbillig anzusehen. Vielmehr waren die Parteien so lange miteinander verheiratet und durch die Geburt von vier Kindern wurden ihre Lebensverhältnisse so nachhaltig miteinander verwoben, dass es umgekehrt als unzumutbar anzusehen wäre, wenn der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, befristet würde. Diese Umstände führen auch zu der Schlussfolgerung, dass die Antragsgegnerin, die ihre Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen und außerdem eine Sprachschule besucht hat, erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten hat. Wäre sie in der Lage gewesen, ihre Arbeit als Sekretärin mit fundierten Fremdsprachenkenntnissen fortsetzen zu können, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sie ein Einkommen hätte erzielen können, was weit über dem Verdienst liegt, den sie jetzt noch als ungelernte Kraft mit mehr als zwanzigjähriger Berufsunterbrechung erwirtschaften kann.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 13. November 2008 – 3 UF 10/08





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