Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Familienrecht » Recht auf Beteiligung an elterlicher Sorge

Recht auf Beteiligung an elterlicher Sorge

…drucken   
28. Februar 2011 | Familienrecht

Ein Vater von zwei nichtehelich geborenen Töchtern ist durch die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine Kinder in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs 2 Satz 1 GG verletzt.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt sich hauptsächlich auf die Regelungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB. Diese wurden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts1 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Die angegriffene Entscheidung beruht daher – ebenso wie die im Verfahren 1 BvR 420/09 gegenständlichen Entscheidungen – auf einer Verkennung des Elternrechts des Beschwerdeführers. Insoweit sind auch die aufgrund der Erwägungen des Amtsgerichts in seinem nicht angegriffenen Beschluss möglichen Zweifel unerheblich, ob eine gemeinsame Sorgetragung im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommt. Diese Frage war nur im Wege eines allgemein gehaltenen Verweises auf die amtsgerichtliche Entscheidung Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts2. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht aufgrund der geänderten Rechtslage und einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer gemeinsamen Sorge zu einer anderen Einschätzung gelangt. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a BGB nämlich nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts vom 21. Juli 20101 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Da der Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 5 GG verletzt wird. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurück zu verweisen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 1 BvR 476/09

  1. BVerfG, Beschluss v. 21. 07. 2010 – 1 BvR 420/09
  2. OLG Hamm v. 14.01.2009 – II-5 UF 117/08

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Familienrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: welche krankenversicherung für uneheliche kinder • ehelose kinder • private krankenversicherung bei unehelichen kinder • steuer für uneheliche kinder • unterhaltsrechner für ehelose kinder • sozialversicherungsnummer für lohnsteuer von mutter von unehelichem kind • elterliche sorge für voreheliche kinder • elterliche sorge uneheliche kinder • elterliche sorge bgb beteiligung der kinder • haftpflicht kind unehelich •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang