Recht auf Beteiligung an elterlicher Sorge

Ein Vater von zwei nichtehelich geborenen Töchtern ist durch die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine Kinder in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs 2 Satz 1 GG verletzt.

Recht auf Beteiligung an elterlicher Sorge

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt sich hauptsächlich auf die Regelungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB. Diese wurden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts1 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Die angegriffene Entscheidung beruht daher – ebenso wie die im Verfahren 1 BvR 420/09 gegenständlichen Entscheidungen – auf einer Verkennung des Elternrechts des Beschwerdeführers. Insoweit sind auch die aufgrund der Erwägungen des Amtsgerichts in seinem nicht angegriffenen Beschluss möglichen Zweifel unerheblich, ob eine gemeinsame Sorgetragung im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommt. Diese Frage war nur im Wege eines allgemein gehaltenen Verweises auf die amtsgerichtliche Entscheidung Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts2. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht aufgrund der geänderten Rechtslage und einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer gemeinsamen Sorge zu einer anderen Einschätzung gelangt. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a BGB nämlich nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts vom 21. Juli 20101 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

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Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge - und das Kindeswohl

Da der Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 5 GG verletzt wird. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurück zu verweisen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 1 BvR 476/09

  1. BVerfG, Beschluss v. 21. 07. 2010 – 1 BvR 420/09[][]
  2. OLG Hamm v. 14.01.2009 – II-5 UF 117/08[]