Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund – und das Beschwerderecht des nicht mehr sorgeberechtigte Elternteils

Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt.

Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund – und das Beschwerderecht des nicht mehr sorgeberechtigte Elternteils

Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht voraus1. Ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt insoweit nicht. Ebenso wenig kann die Mutter ihre Beschwerdeberechtigung allein aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG herleiten. Insoweit unterscheidet sich in Kindschaftssachen die Rechtslage nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht von der früheren nach § 20 Abs. 1 FGG2.

Aus diesen Vorgaben folgt, dass die bloße formelle Beteiligung im amtsgerichtlichen Verfahren ebenso wenig wie ein bloßes Interesse, den anderen Elternteil von der elterlichen Sorge auszuschließen, eine Beschwerdeberechtigung der Mutter zu begründen vermag.

Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist aber gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt, weil er durch diese Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen ist.

Maßnahmen nach § 1666 BGB sind mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 6 Abs. 2 und 3 GG geschützte Elternrecht verbunden. Daher müssen sie zur Abwehr der Gefahr für das Kindeswohl geeignet, erforderliche und verhältnismäßig im engeren Sinne sein3. Solche Maßnahmen sind daher grundsätzlich nur als vorübergehend anzusehen und erwachsen nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft4. Letzteres zeigt § 1696 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift müssen die Maßnahmen von Amts wegen aufgehoben werden, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist5. Die Vorschrift bringt damit den im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur als Eingriffs, sondern auch in zeitlicher Hinsicht als Bestandsvoraussetzung einer Maßnahme nach § 1666 BGB zum Ausdruck6 und schützt insofern neben dem Kindeswohl unter den genannten Voraussetzungen auch das Recht von Eltern auf Rückübertragung des Sorgerechts, wenn diese von Maßnahmen nach § 1666 BGB betroffen waren.

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Im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist deshalb immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann. Indem das Gericht eine solche Rückübertragung der elterlichen Sorge nicht durchführt, greift es unmittelbar in die Rechtsstellung dieses Elternteils ein7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 67/14

  1. vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.04.2012 XII ZB 623/11 NJW 2012, 2039 Rn. 8; MünchKomm-FamFG/Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 2[]
  2. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 26.11.2008 XII ZB 103/08 FamRZ 2009, 220 Rn. 13[]
  3. BVerfG FamRZ 2009, 1472 Rn.19 mwN; vgl. auch Britz FamRZ 2015, 793, 794 ff.[]
  4. BVerfG FamRZ 2005, 783, 784 f.[]
  5. vgl. Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 1696 BGB Rn. 33[]
  6. BT-Drs. 16/6308 S. 346[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2010 XII ZB 35/10 FamRZ 2010, 1242 Rn. 9 ff.[]