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Unterhalt, Gehalt und Pfändungsfreibetrag

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18. August 2009 | Familienrecht

Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen Unterhalts werden bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen1.

Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2009 – VII ZB 103/08

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37

 

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