Unterhaltsbefristung und die sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten
Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und -befristung hat nun der Bundesgerichtshof erneut1 Stellung genommen:
Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).
Der Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen2. In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind.
Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Entsprechend der – nach Erlass des Berufungsurteils weiterentwickelten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Unterhaltsberechtigten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast2. Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden3.
Hierfür reicht es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber nicht aus, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Entstehen ehebedingter Nachteile nicht ausgeschlossen werden könne, weil die Unterhaltsberechtigte nicht (mehr) in der Lage sei, in dem von ihr einmal erlernten Beruf vollschichtig zu arbeiten, und die Möglichkeit offenbleibe, dass ihre Chancen im Erwerbsleben ohne Ehe und Kinderbetreuung besser wären, als sie es tatsächlich seien. Eine solche Annahme wird in dieser Allgemeinheit aber den Anforderungen an einen substanziierten Sachvortrag nicht gerecht. Sie wäre für den beweisbelasteten Kläger auch nicht in zumutbarer Weise zu widerlegen.
Hierzu hätte es vielmehr des Vorbringens der Unterhaltsberechtigten bedurft, welche berufliche Entwicklung sie ohne die Eheschließung und die Übernahme der Hausfrauenrolle geplant oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten in ihrem speziellen Berufsfeld für sie bestanden hätten und ob sie hierfür eine genügende Bereitschaft aufgebracht hätte. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass sich aus anderen als in der ehelichen Rollenverteilung begründeten Ursachen keine ehebedingten Nachteile ergeben können. Zudem sind auch gesundheitlich bedingte Einschränkungen regelmäßig nicht ehebedingt7.
Vergleichbares gilt auch für die Herabsetzung des Unterhalts. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht8.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2011 – XII ZR 162/09
- im Anschluss an BGH, Urteile in BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875; und vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059↩
- BGH, Urteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN↩↩
- BGH, Urteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 Rn. 24↩↩
- vgl. Koch JR 2011, 304 f.↩
- BGH, Urteil vom 20. Okto- ber 2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.↩
- vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 Rn. 33↩
- vgl. BGH, Urteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 33; vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn. 18; und vom 07.07.2010 – XII ZR 157/08, FamRZ 2011, 188 Rn.20↩
- BGH, Urteile vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Rn. 14; vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rn. 29 und vom 29.06.2011 – XII ZR 157/09 – zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 27 f.↩





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