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Verfahrenswert bei der einstweiligen Anordnung auf Unterhalt

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29. November 2010 | Familienrecht

Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der “volle” Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert in der Höhe des Hauptsacheverfahrenswertes nach § 51 FamGKG festzusetzen.

§ 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt1.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird eine vorläufige Regelung getroffen. In der Regel findet keine Beweisaufnahme statt, die einzelnen Positionen sind glaubhaft zu machen. Eine ergangene Entscheidung hindert die Parteien nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen; eine Bindung an die vorläufige Entscheidung besteht nicht. Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der „volle“ Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert für ein Hauptsacheverfahren nach § 51 FamGKG festzusetzen2, weil auch der Unterhaltsberechtigte nicht gehindert ist, in einem Hauptsacheverfahren einen höheren Unterhalt geltend zu machen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. November 2010 – 11 WF 133/10

  1. Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG mit FamGKG, § 41, Rn. 2; OLG München FamRZ 1997, 691
  2. OLG Düsseldorf, NJW 2010, 1385

 

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