Versorgungsausgleich – und die Versorgungsleistungen öffentlich-rechtlicher Banken

Mit der Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung1 hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Versorgungsausgleich – und die Versorgungsleistungen öffentlich-rechtlicher Banken

Von dieser Unterscheidung hängt ab, ob die Arbeitgeberin als Ausgleichswert zu Recht einen Kapitalwert angegeben hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Ist einem Beschäftigten ein endgehaltsbezogenes Ruhegehalt zugesagt, ist der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich und zugleich der Teilungsgegenstand für die interne Teilung.

Zwar räumt das Gesetz dem Versorgungsträger eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Wahlrecht ein, wonach entweder der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist (§ 45 Abs. 1 VersAusglG). Die Vorschrift des § 45 VersAusglG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn dem Ausgleichspflichtigen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist. Auf eine solche sind nämlich die Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).

Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung erfüllt, so ist das Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten2. Dem Versorgungsträger steht es dann nicht frei, den Wert des Anrechts nach einem Kapitalwert zu bemessen, sondern er hat den Ehezeitanteil zeitratierlich nach der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, hier also dem Rentenbetrag, zu berechnen.

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Vorliegend hat die Arbeitgeberin bereits mit ihrer Versorgungsauskunft mitgeteilt, dass dem Ehemann mit Eintritt in die damalige Westdeutsche Landesbank Girozentrale (WestLB) eine „Zusage auf Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG)“ erteilt worden sei, wobei das zugesagte Ruhegehalt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts 75 v.H. des Grundgehalts (ruhegehaltsfähige Bezüge) betrage und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Zeit vor der Betriebszugehörigkeit bei der Beteiligten zu 4 anzurechnen seien. In einer weiteren Auskunft hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Versorgungsleistung in der Leistungsphase gemäß den linearen Erhöhungen der Beamtenversorgung ansteige.

Wie der Bundesgerichtshof auch bereits für die frühere WestLB entschieden hat, können die von den Landesbanken erteilten Versorgungszusagen die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfüllen3. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch dem Ehemann eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesagt worden ist, liegt darin, dass er während der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beteiligten zu 4 offensichtlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht frei war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) ((vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.1993 – XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232, 233; MünchKomm-BGB/Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 10; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 223).

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Es bedarf daher näherer Aufklärung anhand der konkreten Rentenzusage aus dem Arbeitsvertrag vom 10.12 1991, ob die dem Ehemann zugesagte Versorgung die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in allen Punkten erfüllt. Ist das der Fall, bedarf es der Einholung einer neuen Versorgungsauskunft unter Zugrundelegung des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.10.1993 – XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232[]
  2. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 250; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 225; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 11; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 6; sowie vgl. zum früheren Recht BGH, Beschluss vom 27.10.1993 – XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232 f.[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 27.10.1993 – XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232 f.; vom 16.09.1998 – XII ZB 232/94, NJWE-FER 1999, 25; und vom 20.07.2011 – XII ZB 463/10, FamRZ 2011, 1558 Rn. 8 ff.[]